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Die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen erfolgt auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises, nicht aber nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen. Listenpreis im Sinne von § 6 EStG ist dabei nur der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte. So ein aktuelles Urteil des BFH.

Sachverhalt

Im Streitfall nutzte der Steuerpflichtige, ein selbstständig tätiger Taxifahrer, sein Taxi nicht nur für sein Taxiunternehmen, sondern auch für private Zwecke. Den privaten Nutzungsanteil versteuerte er nach der sog. 1 %-Methode. Dabei legte er den Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde.

Das FA ermittelte jedoch einen höheren Privatanteil, weil es die Auffassung vertrat, dass der höhere, mithilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte Listenpreis heranzuziehen sei. Der Preisunterschied war durchaus nicht unerheblich. Als Listenpreis nahmen die Beamten 48.100 EUR an, während das Taxiunternehmen den Wagen für nur 37.500 EUR gekauft hatte.

Entscheidung

Diese Rechtsauffassung hat der BFH bestätigt und entschieden, dass der für die 1 %-Regelung maßgebliche Listenpreis derjenige ist, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte.

Auch Taxen unterfallen dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG. Denn bei Taxen handelt es sich typischerweise um Fahrzeuge, die für den Transport von Personen nebst einer gewissen Menge Gepäck und damit für private Zwecke verschiedenster Art geeignet sind. Es handelt sich somit um Fahrzeuge, die typischerweise auch für private Zwecke genutzt werden können.

Unter dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung ist die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt.

Bestehen mehrere Preisempfehlungen des Herstellers für ein Fahrzeug, müssen die betrieblichen Besonderheiten auf Käuferseite unberücksichtigt bleiben. Preisliste in diesem Sinne ist nur diejenige, die einen Preis ausweist, zu dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug auch als Privatkunde erwerben könnte.

Die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage des Bruttolistenneupreises soll nicht die tatsächlichen Neuanschaffungskosten des Fahrzeugs und erst recht nicht dessen gegenwärtigen Wert im Zeitpunkt der Überlassung möglichst realitätsgerecht abbilden.

Der Bruttolistenneupreis ist vielmehr eine generalisierende Bemessungsgrundlage, die den Nutzungsvorteil insgesamt zu gewinnen sucht, der indessen ungleich mehr umfasst als die Überlassung des genutzten Fahrzeugs selbst. Denn der tatsächliche geldwerte Vorteil entspricht dem Betrag, der vom Steuerpflichtigen als Privatperson für eine vergleichbare Nutzung aufgewandt werden müsste und den er durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs erspart.

Beachten Sie | Die Entscheidung hat über den Streitfall hinaus auch Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.

Fundstelle
BFH 8.11.18, III R 13/1