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Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter stellt kein Ausbildungsdienstverhältnis im Sinne des § 32 EStG dar.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter neben einem als Berufsausbildung anzusehenden Promotionsvorhaben ein Ausbildungsdienstverhältnis im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG darstellt.
FG Münster 12.9.14, 4 K 2950/13 Kg; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Dem Gesetz nach sind „Erwerbstätigkeiten mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit“:, Ausbildungsdienstverhältnisse oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der „§§ 8 und 8a SGB IV#BJNR138450976BJNE020602308 für die Berücksichtigung als Kind unschädlich.

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter kein Ausbildungsdienstverhältnis darstellt. Denn bei einem Ausbildungsdienstverhältnis muss zwischen Ausbildung und Dienstverhältnis ein gewisser sachlicher Zusammenhang bestehen.
Das bloße zeitliche Zusammenfallen von Ausbildung und Dienstverhältnis reicht hingegen nicht aus, da ansonsten jede Erwerbstätigkeit, die parallel zu einer Ausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG ausgeübt wird, erfasst würde.
Mangels einer gesetzlichen Definition liegt nach herrschender Auffassung ein Ausbildungsdienstverhältnis vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist. Demgegenüber soll es nicht ausreichen, wenn die Ausbildung seitens des Arbeitgebers lediglich gefördert wird, z.B. durch ein Stipendium oder eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
Im zugrunde liegenden Streitfall lag somit kein Ausbildungsdienstverhältnis vor, da das Promotionsvorhaben nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses war. Hierfür hätte es deutlicherer vertraglicher Vereinbarungen bedurft, aus denen sich inhaltliche Verflechtungen zwischen der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter und dem Promotionsvorhaben ergeben.
Der Sohn des Steuerpflichtigen hatte im Rahmen seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter vielmehr vorrangig Aufgaben für die Univer­sität zu erledigen, die nicht unmittelbar auf das Ausbildungsziel – Abschluss der Promotion – ausgerichtet waren. Dass diese Tätigkeiten auch für das Promotionsvorhaben nützlich sein konnten, führt lediglich zu ­bloßen Synergieeffekten, die für eine organisatorische und inhaltliche Verzahnung zwischen Ausbildung und Dienstverhältnis nicht ausreichen.