Das Eindämmen betrugsbedingter Umsatzsteuerausfälle hat sich der Gesetzgeber schon lange „auf die Fahnen geschrieben“.
Es soll vermieden werden, dass aus Rechnungen, bei denen die ausgewiesene Umsatzsteuer planmäßig nicht abgeführt wird, dennoch Vorsteuern abgezogen werden.
Dazu hat der Gesetzgeber in jüngster Zeit vermehrt den Anwendungsbereich des § 13b UStG ausgedehnt. Der Bundesrat hat nun am 18.3.2011 nahezu unbemerkt nachgelegt und im „6. Gesetz zur Änderung von Verbrauchssteuergesetzen“ die Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ab einem Volumen von 5.000 EUR empfohlen.
Dazu muss man Folgendes wissen:
6. Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (13.4.11, BT-Drucks. 17/5510)
Zur Vermeidung betrugsbedingter Steuerausfälle war § 13b UStG erst zum 1.7.2010 um „Emissionshandelszertifikate“ erweitert worden. Zum 1.1.2011 wurden dann auch die Lieferung bestimmter „Schrott- und Altmaterialien“ sowie die in der Ge-bäudereinigungsbranche erbrachten Dienstleistungen in § 13b UStG aufgenommen (§ 13b Abs. 2 Nrn. 6 bis 9 UStG). Mit Datum vom 22.11.2010 hatte der EU-Rat schließlich Deutschland – befristet bis 31.12.2013 – ermächtigt, auch beim Handel mit Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen vom Grundsatz der Steuerschuldner-schaft des Leistenden abzuweichen.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung
Mit dem Entwurf des Gesetzes waren ursprünglich reine Verbrauchsteueränderungen – Vereinfachungen und Klarstellungen im Bier- und Tabaksteuer- sowie Branntweinmonopolgesetz – beabsichtigt. Um eine zeitnahe Umsetzung der Steuerschuldnerschaftsübertragung noch im laufenden Jahr 2011 zu gewährleisten, hat der Bundesrat aber nun eine umsatzsteuerliche Ergänzung des Verbrauchsteueränderungsgesetzes vorgeschlagen. Danach soll in § 13b Abs. 2 UStG eine Nr. 10 folgenden Wortlauts angefügt werden:
„Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in Endprodukte, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt; nachträgliche Minderung des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.“ Um den Anwendungsbereich auf „B2B-Fälle“ zu beschränken, soll § 13b Abs. 5 S. 1 UStG entsprechend umformuliert werden.
Die Neuregelung betrifft neben Handys auch den Handel mit „inte¬grierten Schaltkreisen vor Einbau in Endprodukte“. Dabei handelt es sich meist um hochwertige Bauteile von EDV-Geräten; z.B. Mikroprozessoren und Zentraleinheiten. Diese bauteilebezogene Abgrenzung dürfte in der Praxis allerdings noch zu erheblichen Problemen führen.
Um Kleinlieferungen nicht mit der Neuregelung zu belasten, wurde eine Umsatzgrenze von mindestens 5.000 EUR aufgenommen.
Nach der Gesetzesbegründung ist dabei „…auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände der genannten Art abzustellen…“, um Manipulationen z.B. durch Aufspalten der Rechnungsbeträge zu unterbinden. Soweit Anzahlungen geleistet werden, soll es daher auf das Gesamtentgelt ankommen. Auch nachträgliche Entgeltminderungen sollen ausgeblendet bleiben, um eine einfache Handhabung der Regelung zu ge-währleisten.
Steuer-Tipp
Durch die Modifizierung von § 13b Abs. 5 UStG wird die Neuregelung auf den „B2B-Bereich“ beschränkt bleiben. Bei Lieferungen an Nichtunternehmer – insbesondere also im typischen Einzelhandel – bleibt es demnach unabhängig vom Rechnungsbetrag bei der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers.