In Steuer-Tipps für ALLE

Mit Blick auf das voraussichtlich ab dem 1.1.2009 in Kraft tretende Erbschaftsteuerreformgesetz ist einiges zu prüfen.
Selbstverständlich kann dies eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Sie können uns hierfür gern in Anspruch nehmen.


Grunsätzlich ist zu prüfen, ob ein Vermögensübergang nach noch geltendem Recht günstiger erscheint. Dabei spielen vor allem die höheren Freibeträge für nahe Verwandte und die anziehenden Tarife für entfernte Verwandte sowie die generelle Bewertung auf Marktniveau von Grund- und Betriebsvermögen eine entscheidende Rolle.
Im betrieblichen Bereich sind dabei die künftig höheren persönlichen Freibeträge in der Steuerklasse I und der Verschonungsabschlag von 85 v.H. auf begünstigtes Betriebsvermögen gegen die Bewertung auf Marktniveau und die schärferen Wohlverhaltensregeln durch den Nachfolger gegeneinander abzuwägen. Der Freibetrag von 225.000 EUR sowie der Bewertungsabschlag von 35 v.H. nach § 13a ErbStG sind nur noch auf unentgeltliche Zuwendungen bis zum 31.12.2008 nutzbar. Allerdings muss das nicht unbedingt zu einer höheren Steuerbelastung führen, sofern künftig die Bedingungen für die Steuerbefreiung von bis zu 85 v.H. erfüllt sind. Handlungsbedarf besteht vor allem, wenn das Betriebsvermögen überwiegend aus Verwaltungsvermögen wie Dritten zur Nutzung überlassenen Grundstücken oder Wertpapieren besteht. Dann wird das gesamte Betriebsvermögen als nicht begünstigt angesehen.
Beim Kapitalvermögen soll die Bemessungsgrundlage unverändert bleiben. Lediglich bei noch nicht fälligen Ansprüchen aus Lebensversicherungen bietet sich der Übertrag noch in 2008 an, da diese künftig zwingend mit dem Rückkaufswert bewertet werden sollen. Das Wahlrecht, stattdes-sen 2/3 der eingezahlten Prämien anzusetzen, soll entfallen.
Bei Immobilien kommt es generell zu einer höheren Bewertung nach den Verkehrswerten – in der Regel ist von 40 v.H. auszugehen. Soweit der bewertungsrechtliche Mehrwert nicht durch die höheren Freibeträge ausgeglichen wird, kann eine Übertragung in Betracht gezogen werden. Beim Transfer auf Verwandte der Steuerklasse I ist Abwarten meist lukrativer. Bei Nießbrauchsvereinbarungen ist das neue Recht günstiger, da die Einschränkungen des § 25 ErbStG entfallen sollen.