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Der BFH hat zusammenfassend dargestellt, welche Inhaltsangaben eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis haben muss, damit sie den Anforderungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug gerecht wird.
Damit wurde die ständige Rechtsprechung bestätigt, dass ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Papier, mit dem gemäß § 14 UStG über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet werden soll, Angaben tatsächlicher Art enthalten muss, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht.
BFH 14.3.12, V B 111/10,
BFH 26.3.04, V B 170/03, BFH/NV 04, 1121

Danach muss der Aufwand zur Identifizierung der Leistung dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der abgerechneten Lieferungen oder Leistungen ermöglichen.
Dies setzt voraus, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichende Leistungsbeschreibung in dem Abrechnungspapier enthält oder eine Bezugnahme auf andere, eindeutig gekennzeichnete Unterlagen erfolgt.
Eine umgekehrte Bezugnahme in einem Vertrag auf eine zukünftig noch zu erstellende Rechnung macht den Vertrag noch nicht zur Abrechnung. Insoweit reicht eine Bezugnahme in einer verpflichtenden vertraglichen Regelung auf eine zukünftig noch zu erstellende Rechnung noch nicht zur Abrechnung.
Praxishinweis:
Eine Rechnung wird umsatzsteuerlich für den Vorsteuerabzug anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und die Lesbarkeit gewährleistet sind und sie alle gesetzlich insbesondere nach § 14 UStG erforderlichen Angaben enthält. Hierzu hat die Verwaltung umfangreiche Vorgaben im UStAE definiert, auch unter der Berücksichtigung, dass Unternehmer unab-hängig von der Größe seit Juli 2011 unter erleichterten Bedingungen Rechnungen elektronisch übermitteln können, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt.