Der Bund der Steuerzahler hat auf ein neues Musterverfahren hingewiesen, in dem es im Kern um die Frage geht, ob Privatpersonen Kosten steuerlich absetzen können, die im Zusammenhang mit ihrer Vermögensanlage entstehen.
Hintergrund
Seit der Abgeltungsteuer kann grundsätzlich nur noch der Sparer-
Pauschbetrag von 801 EUR (1.602 EUR bei Ehepaaren) abgezogen werden.
Höhere Werbungskosten werden regelmäßig nicht mehr berücksichtigt.
Ob diese Beschränkung rechtmäßig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden.
In dem anhängigen Verfahren hatten die Steuerpflichtigen ein Darlehen zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage aufgenommen. Das Finanzamt und das Finanzgericht Thüringen berücksichtigten die Finanzierungszinsen – über den Sparer-Pauschbetrag hinaus – nicht.
Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 25.4.2014; anhängiges Verfahren: BFH Az. VIII R 18/14
Der Vorsteuerabzug setzt u.a. eine aussagekräftige Leistungsbeschreibung voraus. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen.
Hinweis
Beispielsweise reicht die Angabe „für technische Beratung und Kontrolle“ nicht aus.
Ist eine Kurzbeschreibung in der Rechnung schwierig, kann die hinreichend konkrete Leistungsbeschreibung auch in Rechnungsergänzungsdokumenten erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass in der Rechnung spezifisch auf das Ergänzungsdokument verwiesen wird.
Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs müssen solche Vertragsunterlagen zwar existieren, den Rechnungen aber nicht beigefügt sein.