Nach § 4 Nr. 25 UStG sind die Leistungen der Jugendhilfe umsatzsteuerfrei, wenn sie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder von einer anderen Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht werden.
Die Verwaltung akzeptiert nun in allen offenen Fällen eine Betriebserlaubnis auch für Unternehmer, die von Trägern mit der pädagogischen Leitung beauftragt werden, wenn dies in der Betriebserlaubnis des Trägers der Jugendhilfeeinrichtung ausdrücklich namentlich aufgeführt ist.
BMF 8.7.13, IV D 3 – S 7183/11/10001
Dies gilt auch bei einem Wechsel des pädagogischen Leiters, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass der Unternehmer, der mit der pädagogischen Leitung beauftragt wurde, die für die Tätigkeit notwendige Eignung besitzt.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann ein Unternehmer, der mit der pädagogischen Leitung einer Jugendhilfeeinrichtung beauftragt wurde, weiterhin als andere Einrichtung mit sozialem Charakter nach § 4 Nr. 25 UStG anerkannt werden, sofern seine Leistungen im Vorjahr zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder entsprechende Einrichtungen vergütet wurden.
In der Regel liegen die Voraussetzungen vor, wenn der Träger der Jugendhilfeeinrichtungen, dem gegenüber der Unternehmer seine Leistungen erbringt, als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt ist. Dementsprechend wird „Abschn. 4.25.1 Abs. 2 UStAE“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2012-03-29-individualpaedagogische-massnahmen.pdf?__blob=publicationFile&v=5 geändert.
Praxishinweis
Für vor dem 1.7.2013 erbrachte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von dieser Neuregelung noch als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Das ist ins-besondere dann sinnvoll, wenn er zu Eingangsleistungen einen hohen Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte. Diese Voranmeldungen sind nicht zu berichtigen.