In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Für jeden Einzelnen ist es wichtig, Spätfolgen oder gar chronischen Erkrankungen vorzubeugen und krankheitsbedingte Fehlzeiten zu vermeiden.
Leistungen des Arbeitgebers, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern, bleiben nunmehr bis zu 500 Euro grundsätzlich steuer- und abgabenfrei.

Aber ACHTUNG

Die geförderten Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und „20a des SGB V entsprechen. Damit fallen unter die Steuerbefreiung insbesondere Leistungen, die im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen genannt sind.
Dieser Präventionsleitfaden sieht im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung folgende Handlungsfelder vor:
Betriebsverpflegung (Präventionsprinzip: gesundheitsgerechte Verpflegung am Arbeitsplatz),
arbeitsbedingte körperliche Belastungen (Präventionsprinzip: Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparats),
psychosoziale Belastungen durch Stress (Präventionsprinzip: Förderung individueller Kompetenzen zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz),
gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung durch kontrollierten Suchtmittelkonsum (Präventionsprinzipien: rauchfrei im Betrieb, Null Promille bei der Arbeit).
Durch das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ wird erreicht, dass die Steuerbefreiung allein ihrer Zweckbestimmung „Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und betriebliche Gesundheitsförderung“ zugute kommt.
Leistungen, die unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung (Umwidmung) des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden, sind nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Dies entspricht den gesetzlichen Regelungen zu ähnlichen Fällen, z. B. Kinderbetreuungskosten in § 3 Nr. 33 EStG.

Steuertipp

Die Kurse oder Fitnessmaßnahmen müssen auf Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden. Er kann nicht einfach das Fitnessstudio oder den Sportverein des Mitarbeiters bezahlen, denn die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist nicht steuerbefreit.
Unter die Steuerbefreiung fällt allerdings, wenn durch den Arbeitgeber ein Zuschuss für Maßnahmen gewährt wird, die Fitnessstudios oder Sportvereine anbieten und die den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention der Krankenkassen gerecht werden.