In für UNTERNEHMER

Erbringt der Arbeitgeber an sein Personal Leistungen aufgrund des Dienstverhältnisses gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt, sind diese Leistungen mit den hierfür entstandenen Kosten zu versteuern.
BFH 15.11.07, V R 15/06, DStR 08, 817
EuGH 20.1.05, C-412/03, BFH/NV 05, 90; 16.10.97, C-258/95, UR 98, 61


Diese Mindestbemessungsgrundlage in § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG soll verhindern, dass die Besteuerung unentgeltlicher Leistungen für den privaten Bedarf des Personals als unentgeltliche Wertabgabe durch Vereinbarung eines geringfügigen Entgelts umgangen wird.
Erbringt der Arbeitgeber jedoch Leistungen an seine Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Veranlassung, liegt nach Ansicht des BFH keine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor.
Im Urteilsfall ging es um die Sammelbeförderung von Arbeitnehmern, die den Betrieb nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln pünktlich erreichen konnten. Sie zahlten hierfür einen Fahrpreis von 0,50 EUR pro Fahrtag, der lediglich 8,5 v.H. der entstandenen Kosten ausmachte.
Nach Meinung des BFH kam die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nicht in Betracht, weil die Beförderung der Arbeitnehmer betrieblich veranlasst war. Der Arbeitgeber bietet weder die Beförderung als Entlohnung für die Arbeitsleistung an, noch handelt es sich bei dem Entgelt um eine symbolische Vergütung.
Zwar gehört bei Arbeitnehmern die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeit zum privaten Bedarf. Das ist aber unerheblich, wenn besondere Umstände wie etwa das Fehlen geeigneter öffentlicher Verkehrsmittel oder Fahrten zu wechselnden Arbeitsstätten vorliegen und die Beförderung deshalb durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Dies rechtfertigt auch nach Ansicht des EuGH die Annahme eines unternehmerischen Interesses.
Steuer-Tipp:
Arbeitgeber können die Umsatzsteuer auf die Mindestbemessungsgrundlage mit dem Hinweis auf eine betrieblich veranlasste Motivation verhindern.
Dann ist nur das tatsächliche Entgelt zu versteuern.