Die steuerliche Anerkennung eines mit nahen Angehörigen geschlossenen Vertrags setzt u.a. voraus, dass das Vereinbarte und die Durchführung einem Fremdvergleich standhalten.
Für Miet- oder Pachtverträge bedeutet dies, dass die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten vertraglichen Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der zu entrichtenden Pacht klar und eindeutig geregelt sein müssen.
FG Niedersachsen 28.1.15, 4 K 233/14; Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 13/15,
FG Niedersachsen 28.1.15, 4 K 234/14; Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 14/15
Für das Vorhandensein eines steuerrechtlich anzuerkennenden Vertragsverhältnisses als steuermindernde Tatsache trägt der Steuerpflichtige die volle Darlegungs- und Beweislast, so ein aktuelles Urteil des FG Niedersachsen.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige begehrte für Leistungen an seine Eltern, die aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags anfielen, den Betriebsausgabenabzug bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Durch einen Nutzungsüberlassungsvertrag vom 1.7.2008 überließen die Eltern ihrem Sohn als Vorstufe zur Hofübergabe die Bewirtschaftung des Hofes für die Zeit ab 2008 bis 2018. Überlassen wurde die Nutzung des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs mit Ausnahme der Wohnung. Die Pachtflächen einschließlich der Zahlungsansprüche wurden unterverpachtet.
Gemäß Vertrag hatte der Sohn im Zusammenhang mit dem Betrieb anfallende öffentliche Abgaben und Lasten und die Versicherungsprämien für alle Gebäude und baulichen Anlagen zu übernehmen.
Als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung wurde ferner die Übernahme der Heizungs-, Strom-, Wasser-, Abwasser und Müllabfuhrkosten sowie die Unterhaltungsaufwendungen der Wohnung der Eltern vereinbart. Auch die Kosten der Lebenshaltung der Eltern mussten – wie vertraglich vereinbart – übernommen werden.
Außer diesen unbaren Leistungen erhielten der Überlasser und dessen Ehepartner eine monatliche Barleistung in Höhe von 200 EUR insgesamt. Änderten sich die wirtschaftlichen und geldlichen Verhältnisse allgemein in dem Maße, dass die Höhe der Barleistung nicht mehr angemessen war, so konnte jede Partei eine Anpassung verlangen.
Nachdem der Sohn zunächst erfolglos den Abzug seiner Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) geltend machte, was an der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des BFH (25.6.2014, X R 16/13, BStBl II 14, 889) scheiterte, zog er nachfolgend die Aufwendungen als Betriebsausgaben ab. Auch diesem Begehren folgte das FA im Einspruchsverfahren nicht.
Im Verfahren vor dem Finanzgericht hatte der Steuerpflichtige ebenfalls keinen Erfolg. In der Begründung dazu heißt es, dass Leistungen aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags zwar zu Betriebsausgaben führen, wenn der Hofeigentümer seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu einem angemessenen – d.h. fremdüblichen – Entgelt an den Wirtschaftsübernehmer überlässt, weil sie dann als Gegenleistung für den Erwerb eines zur Einkünfteerzielung genutzten Wirtschaftsguts gezahlt werden.
Die hierfür erforderliche betriebliche Veranlassung lag im Streitfall jedoch nicht vor, da die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zur Gegenleistung einem Fremdvergleich insgesamt nicht standhielten und die Leistungen des Steuerpflichtigen an seine Eltern als Zuwendungen im Sinne von § 12 Nr. 2 EStG vom Abzug ausgeschlossen waren.
Schon die ausdrückliche Vereinbarung der Abänderbarkeit der Gegenleistung unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO war nach Auffassung des FG nur unter nahen Angehörigen vorstellbar und musste deshalb als fremdunüblich angesehen werden.