Der BFH hat jetzt in zwei Urteilen zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden, dass für die Berufsgruppen der Hochschullehrer und Richter das Arbeitszimmer wie bisher nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.
Die Aufwendungen sind somit nicht als Werbungskosten abziehbar. Ein beschränkter Abzug kommt nicht in Betracht, weil sie einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten und im heimischen Büro kein Mittelpunkt in qualitativer Hinsicht liegt.
BFH 27.10.11, VI R 71/10
BFH 8.12.11, VI R 13/11
Das gilt jedenfalls dann, wenn der Berufstätige lediglich eine einzige Tätigkeit ausübt und hierfür die Vorlesung in der Universität und die Arbeit im Gericht prägend sind. Beides kann nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden sie in der Wohnung verbringen.
Der BFH verweist zum Begriff des Mittelpunkts der gesamten Betätigung auf seine bisherige umfangreiche Rechtsprechung, wenn der Steuerpflichtige eine einzige berufliche Tätigkeit teilweise zu Hause und auswärts ausübt.
Hier bestimmt sich der Mittelpunkt danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf qualitativ wesentlich und prägend sind. Dabei bewirkt auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts und durch diese berufstypische Betrachtung erübrigen sich Feststellungen zum jeweiligen zeitlichen Umfang der Nutzung des heimischen Büros.
Der BFH hält an diesen der alten Rechtslage zugrunde liegenden Grundsätzen fest. Auch nach dem Wegfall der Abzugsmöglichkeit bei einer beruflichen Nutzung von mehr als 50 Prozent sieht er für Fälle, in denen der Steuerpflichtige lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit teilweise zu Hause ausübt, keine Notwendigkeit, den Mittelpunktbegriff grundlegend neu zu bestimmen.