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In Hinsicht auf den Abzug von Kinderfreibeträgen gelten nach § 2 Abs. 8 EStG die Vorschriften zu Ehegatten auch für Lebenspartner.
Sie sind laut BMF in allen noch offenen Fällen – jedoch in 6 Fällen gesondert – anzuwenden.
BMF 17.1.14, IV C 4 – S 2282-a/0 :004
BMF 28.6.13, IV C 4 – S 2282-a/10/10002

1. Hat ein Lebenspartner das leibliche Kind seines Partners adoptiert, besteht zu beiden ein Kindschaftsverhältnis. Demzufolge erhalten sie jeweils die Kinderfreibeträge und bei Zusammenveranlagung den verdoppelten Betrag.
2. Hat ein Lebenspartner hingegen ein fremdes Kind adoptiert, besteht ein Kindschaftsverhältnis nur zum Adoptiv-Elternteil und nur dieser Lebenspartner erhält bei Einzel- und Zusammenveranlagung die verdoppelten Freibeträge.
3. Verdoppelte Freibeträge gibt es allerdings bei adoptierten Kindern, wenn der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, soweit sich sein Wohnsitz nicht ermitteln lässt. Hinzu kommt der Sachverhalt, dass der Vater des Kindes nicht feststellbar ist. Hierzu gehört auch der Fall, dass im fortpflanzungsmedizinischen Verfahren der biologische Vater anonym bleibt.
4. Besteht eine Unterhaltspflicht eines anderen Elternteils, beispielsweise wenn die Vaterschaft feststeht, erfolgt keine Verdoppelung der Freibeträge bei den Lebenspartnern.
5. Bei bestehender Unterhaltspflicht kann der Kinderfreibetrag nur dann auf den in einer Lebenspartnerschaft lebenden leiblichen Elternteil übertragen werden, wenn dieser im Gegensatz zum Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
6. Auf Antrag können die Freibeträge auf einen Stiefelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das gilt auch für Lebenspartner eines Elternteils.