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Im letzten Jahr hatte der Bundesfinanzhof entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung entschieden, dass die Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Das Bundesfinanzministerium hat diese Rechtsprechung nun übernommen, dabei allerdings einige Einschränkungen vorgenommen.
BMF-Schreiben vom 6.2.2014, Az. IV D 2 – S 7100/07/10007, BFH-Urteil vom 20.3.2013, Az. XI R 6/11

Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am „Leasinggegenstand“: durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung als Schadenersatz nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Bei anderen Zahlungen – die Finanzverwaltung listet insofern Entgelte für Mehr- bzw. Minderkilometer, Restwertdifferenzen und die verspätete Rückgabe auf – verbleibt es bei der bisherigen Sichtweise. In diesen Fällen liegt somit kein Schadenersatz vor.

Beachten Sie

Die Verwaltung wendet die neue Sichtweise grundsätzlich in allen offenen Fällen an. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Vertragsparteien bei Zahlung eines Minderwertausgleichs über eine umsatzsteuerbare Leistung abgerechnet haben und der maßgebende Leasingvertrag vor dem 1.7.2014 endet.