In Steuer-Tipps für ALLE


Für Preiskalkulationen ist es empfehlenswert eine möglichst exakte Erfolgskontrolle des betrieblichen Geschehens durch periodengerechte Abgrenzung zu erstellen.
Zahlenmaterial aus der Finanzbuchhaltung wird so aufbereitet, dass es für Zwecke der Kostenrechnung genutzt werden kann. Es geht hierbei um die richtige Zuordnung der Begriffe Aufwand und Ertrag aus der Finanzbuchhaltung sowie Kosten und Leistungen aus der Betriebsbuchführung.

Die Liquiditätsschonung, keine Kreditaufnahme, geringes Risiko und Flexibilität bei Fehlinvestitionen, die Auswahl des neusten Models sind nur einige wirtschaftliche wie auch repräsentative Vorteile.
Zu beachten ist aber das i.d.R. Leasing teurer ist als andere Arten der Finanzierung durch Fremdkapital. Sie müssen sich klar sein, dass Sie grundsätzlich alle Kosten die der Leasinggeber auf Sie überwälzt tragen. Der Kauf mit eigenen Mitteln ist immer die preiswerteste Lösung, vorausgesetzt man verfügt über entsprechende Barmittel, um alle laufenden betrieblichen wie privaten Kosten zu bestreiten.
_Die beste Steuerersparnis nützt nämlich nicht viel wenn man mehr Geld ausgibt, als das man was man hätte einsparen können._
Sie sollten sich daher nur für das Leasing entscheiden, wenn es für Sie eine steuerliche und wirtschaftliche sinnvolle Investitionsentscheidung ist. Bei der Entscheidung „ Kauf “ oder „ Leasing “ müssen so verschiedene Prämissen wie, Kapitaleinsatz, Vergleichszeitraum, Finanzierungskosten und Bezugszeitpunkt beachtet werden.
Neben diesen Faktoren ist auch der Ausweis des Eigenkapitals interessant. Hat ein Unternehmen ausreichend Eigenkapital (über 25 bis 30 Prozent), ist es relativ unspannend, ob finanziert oder geleast wird. Anders verhält es sich bei Eigenkapital-Quoten, die deutlich darunter liegen. Da finanziertes Vermögen bilanziert wird, verlängert sich die Bilanzsumme und verschlechtert somit die Eigenkapital-Quote. Leasing ist bilanzneutral und wirkt sich nicht auf die bilanzielle Eigenkapital-Quote aus. Daher sollte auch dieser Aspekt mit in die Entscheidung einbezogen werden.
An dieser Stelle ist auch noch zu erwähnen, dass durch die Unternehmenssteuerreform 2008 ein Teil der Leasingraten dem gewerbesteuerlichen Ertrag zu 25 Prozent hinzugerechnet wird, wenn Sie gewerbesteuerpflichtig sind und der Freibetrag bei den Hinzurechnungen bei Ihnen nicht greift. Dauerschuldzinsen werden wiederum zu 20 Prozent dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Dies ist zwar nur ein marginaler Unterschied, aber ab bestimmten Betragsgrößen mit zu berücksichtigen.
Leasingverträge können auch zu ungunsten des Leasingnehmer gestaltet sein. So sind vorab die vertraglichen Bedingungen bei Schadensersatzansprüche bei Insolvenz, Ablösesummen, was passiert bei Verkauf des Leasingguts unter bzw. über den Restbuchwert u. v. m zu prüfen.
Des weiterem gibt es verschiedene Arten des Leasing ( _Mobilelenleasing, Immobilienleasing, Direktes Leasing, Indirektes Leasing, Operating Leasing, Finanzierungsleasing, Spezialleasing, Serviceleasing, etc._ ).
Wir möchten darauf hinweisen das dieser Artikel nur einen kurzen Abriss über diese Thematik darstellt, da eine ausführliche Darstellung und Klärung von Detailfragen den Rahmen dieses Artikels sprengen würde. Haben Sie zu diesem Thema Fragen können Sie uns gerne kontaktieren. Hierzu können wir Ihnen eine umsichtige betriebswirtschaftliche Beratung unter Beachtung Auswirkung aller steuerlichen Konsequenzen erstellen.
Steuerliche Vorteile ergeben sich für den Leasingnehmer im Bezug auf die Grundmietzeit zur Nutzungsdauer (AfA) eines Wirtschaftguts. So sind die Leasingraten i.d.R. höher als Abschreibungsraten, da hier eine so. z.B. für Firmenwagen kürzere Grundmietzeit im Vergleich zur Nutzungsdauer veranschlagt wird.
Das steuerliche Kernproblem ist die Zurechnung des Leasingguts zum zivilrechtlichen Eigentümer, da sämtliche Konsequenzen von den einzelnen Steuerarten hiervon abhängig sind. Im Mittelpunkt steht also die Frage, ob das Leasingobjekt dem Leasinggeber oder den Leasingnehmer zuzurechnen ist. Zu beachten sind hier die § 39 AO sowie § 246 Abs. 1 S. 2 HGB.
So können Leasingverträge unterschiedlich ausgestaltet sein. Kauf, Andienungs oder Mietverlängerungsoptinsrecht, können die wirtschaftliche Zugehörigkeit eines Leasingobjekts entscheidend prägen. Ohne hier jetzt näher drauf einzugehen, richtet sich die Zurechnung grundsätzlich nach dem Verhältnis der Grundmietzeit zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
Aus der Rechtsprechung haben sind hier drei Fälle zu unterscheiden ( vereinfachte Darstellung ).
# Grundmietzeit größer 90 Prozent, Wirtschaftsgut wird beim Leasingnehmer aktiviert.
# Grundmietzeit kleiner 40 Prozent, Wirtschaftsgut wird beim Leasingnehmer aktiviert.
# Grundmietzeit zwischen 40 Prozent und 90 Prozent, ohne Optionsrecht Wirtschaftsgut wird beim Leasinggeber aktiviert. Mit Optionsrecht je nach Wahrscheinlichkeit der Optionsausübung beim Leasingnehmer.
Steuer-Tipp:
Grundsätzlich ist die Aktivierung von Fahrzeugen beim Leasingeber anstrebenswert, da auf Seite des Leasingnehmers die bilanztechnische Aktivierung entfällt und die Leasingraten sofort steuermindernd über die Betriebsausgaben abgezogen werden und den Gewinn mindern.
Leasingverträge sollten daher den Satz beinhalten: „ _Der Leasingnehmer ist nach den Vorschriften der Finanzverwaltung nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingegenstands_ „.
Richtig Steuern sparen Sie ein, wenn Sie mit der Anschaffung eines Wirtschaftsguts bis Ende November Anfang Dezember warten.
Erstellen Sie eine Einnahmeüberschussrechnung können Sie die Leasingsonderzahlung, dass sind Mietvorauszahlung die am Beginn der Mietzeit gezahlt werden, in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen und somit die Steuerlast direkt mindern.
Nutzen Sie hier Sie z.B. einen Pkw auch privat und Sie bezahlen die Leasingsonderzahlung zum Jahresende, kann die Sonderzahlung zu 100 Prozent abgezogen werden, ohne das ein privater Nutzungsanteil abgezogen werden muss.
Halten Sie daher den privaten Nutzungsanteil ( Fahrtenbuch ) möglichst bei null, dies dürfte gerade bei Leasingverträgen zum Jahresende leicht sein. Im neuen Jahr werden die Nutzungsverhältnisse neu bewertet, da hier das Prinzip der Abschnittsbesteuerung gilt.
Bei Bilanzierung ist die Leasingsonderzahlung nicht sofort abziehbar, sondern Sie müssen diese über die Vertragslaufzeit verteilen und über die Laufzeit auflösen.
Wenn Sie bilanzieren, bringt in die Leasingsonderzahlung also keinen steuerlichen Vorteil, da Sie diesen Betrag nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben einstellen können. Hier müssen Sie die Leasingsonderzahlung über einen aktiven Rechnungsposten abgrenzen. Diese Auflösung sollten Sie aber unterjährig machen und nicht erst zu den Jahresabschlussarbeiten, damit eine aussagekräftige BWA erstellt werden kann.