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Eine mit einem Familienumzug verbundene Tätigkeit über einen Zeitraum von drei Jahren ist nicht nur gelegentlich oder vorübergehend, sondern führt vielmehr zu einer fortdauernd und immer wieder aufgesuchten regelmäßigen Arbeitsstätte, so die Auffassung des FG Düsseldorf.
FG Düsseldorf 14.1.13, 11 K 3180/11 E,
FG Rheinland-Pfalz 29.3.12, 5 K 2160/11, EFG 12, 1247, Revision unter VI R 27/12
FG Niedersachsen 22.8.12, 3 K 293/11 Revision unter VI R 72/12
FG Münster 28.2.12, 6 K 644/11 E, Revision unter VI R 59/12
BFH 13.6.12, VI R 47/11; 10.4.08, VI R 66/05, BStBl II 08, 825
OFD Rheinland 13.2.09, S 2338 – 1001 – St 215, DStR 09, 432

Sachverhalt
Im vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer zunächst für drei Jahre, insgesamt aber dann doch für knapp sechs Jahre an eine ausländische Tochter einer deutschen Konzernmutter entsandt worden.
Er zog ins Ausland um und behielt seine inländische Wohnung bei. Der Steuerpflichtige beantragte die Mietaufwendungen, sowie die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Ausland mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer als Werbungskosten anzuerkennen. Die genannten Kosten seien nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen, da sie im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit entstanden seien.
Entscheidung
Bei den Auslandsaktivitäten handelt es sich infolge der Entsendung um eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die betriebliche Einrichtung im Ausland bildet den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit und war nachhaltig auf Dauer angelegt, so die Auffassung des Gerichts.
In der Begründung heißt es: Die Kläger hätten in Deutschland keinen Hausstand mehr unterhalten. Die Wohnung im Inland sei lediglich für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte vorgehalten worden, während der Haushalt mit der Familie im Ausland unterhalten worden sei.
Für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts sei der Aufenthaltsort der Familie in erster Linie entscheidend, erst nachrangig seien der Freundes- und Bekanntenkreis und die sozialen und wirtschaftlichen Bindungen heranzuziehen.
Die Miete für die Auslandswohnung ist auch bei Beibehaltung des Inlanddomizils nicht abzugsfähig, da weder eine Auswärtstätigkeit noch eine doppelte Haushaltsführung vorliegt und sich der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort befindet. Beim BFH sind bereits vergleichbare Revisionsverfahren zur Frage anhängig, ob bei einer voraussichtlichen längerfristigen Dauer des Einsatzes in einer betrieblichen Einrichtung eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.
Kurz zuvor hatte bereits das Niedersächsische FG eine Befristung oder Abordnung für einen Zeitraum von drei Jahren als regelmäßige Arbeits-stätte eingestuft. Anders als in Fällen, in denen mit einer jederzeitigen Versetzung zu rechnen ist, kann man sich in diesen Fällen ohne Weiteres auf die immer gleiche Wegstrecke einstellen.
Dabei werden auch die BFH-Grundsätze zu längerfristigen Fortbildungsmaßnahmen abgelehnt. Nach Auffassung der Verwaltung kann eine sich über einen Zeitraum von vier Jahren erstreckende und damit längerfristige Fortbildungsmaßnahme nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt sein, weil beispielsweise die Tätigkeit auf einer Großbaustelle vorübergehend und auf eine von vornherein bestimmte Dauer angelegt ist und zumeist projektbezogen ist.
Dem BFH liegen zu dieser Problematik bereits mehrere weitere Revisionen vor, sodass rasch eine Klärung der Rechtslage erfolgen wird, etwa beim Berufssoldaten, einem befristet versetzten Polizisten oder dem Finanzbeamten an der Landesfinanzschule. Zu beachten ist, dass laut BFH eine betriebliche Einrichtung des Kunden vom Arbeitgeber unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein kann, wenn der Arbeitgeber dort eine eigene Betriebsstätte hat.