Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen lässt sich wie folgt auf den Punkt bringen: Steht auf dem Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse, erklärt sich das Finanzamt bereit, Einsprüche elektronisch entgegenzunehmen.
In der Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Fehlt dieser Hinweis, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig mit der Folge, dass sich die Einspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr verlängert.
FG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2011, Az. 10 K 275/11, Rev. BFH Az. X R 2/12, Bund der Steuerzahler, Meldung vom 20.2.2012
Vielfach enthält die am Ende des Bescheids stehende Rechtsbehelfsbelehrung nur den Satz, dass der Einspruch schriftlich beim Finanzamt einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist eine E-Mail aber keine Unterform der Schriftform, sodass eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne den Hinweis auf die elektronische Übermittlung unvollständig ist.
Ob vermeintlich bestandskräftige Steuerfestsetzungen in diesen Fällen noch geändert werden können, bleibt abzuwarten. Vor dem Bundesfi-nanzhof ist nämlich die Revision anhängig.