In für UNTERNEHMER

Viele Unternehmer geraten aufgrund der Krise in wirtschaftliche und finanzielle Engpässe. Um Entlassungen zu vermeiden, sollte die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld ernsthaft in Erwägung gezogen werden.
dem Unternehmen
bleiben die eingearbeiteten Arbeitnehmer erhalten
wird ein Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls ersetzt
den Arbeitnehmern
werden die Arbeitsplätze gesichert
Nachfolgend ein kurzer Überblick, was Sie beachten sollten.
Selbstverständlich stehen „wir“: Ihnen hierfür gern zur Seite. Lassen Sie´s uns einfach wissen, wie wir Ihnen helfen können.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer „Arbeitsagentur

Anspruch auf KuG haben Arbeitnehmer, wenn

ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (wirtschaftliche Gründe oder unabwendbare Ereignisse wie Brand, Hochwasser, Mangel an Rohstoffen, Absatzmangel, Stromsperre bei Energiemangel)
er vorübergehend ist, d.h. innerhalb von 6 Monaten sollte die volle Auslastung wieder hergestellt sein
beginnend ab einer Stunde Verdienstausfall im jeweiligen Kalendermonat, mindestens jedoch von einem Entgeltausfall von mindestens einem Drittel der im Betrieb beschäftigen Arbeitnehmer von jeweils mehr als zehn Prozent seines monatlichen Bruttoentgeltes
wenn der Arbeitgeber vor der Anzeige vergeblich versucht haben, den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken; der Betrieb hat sich laufend darum zu bemühen, den Arbeitsausfall zu verringern bzw. zu beenden
das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag gelöst ist

kein Anspruch auf KuG haben Arbeitnehmer, wenn

der Arbeitsausfall überwiegend brachenüblich, betriebsüblich, saisonbedingt oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht
Arbeitnehmer, die das für die Regelaltersrente im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche Lebensjahr vollendet haben
Arbeitnehmer in einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung
Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, die Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beziehen
Krankengeldempfänger

KuG kann ganz oder teilweise verhindert werden, wenn

Gewährung von Urlaub; dieser kann jedoch nicht vom Arbeitgeber gefordert werden
gegen Ende des Urlaubsjahres noch Urlaubsansprüche aus dem vergangenen Urlaubsjahr bestehen
im Betrieb zulässige Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden können; z.B. durch Einsatz von Arbeitszeitkonten (unter folgenden Bedingungen : nicht mehr als 50 Minusstunden, durch Vergütung aus Arbeitszeitkonten Insolvenz für das Unternehmen droht, das Arbeitszeitkonto innerhalb eines Jahres unverändert ist)

Anspruchszeitraum

beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, indem erstmals ein Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen eintritt (siehe Anspruch KuG)
beginnt er erst zum Ende eines Kalendermonates und werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, so beginnt der erste Anspruchszeitraum erst mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonates

Betriebliche Voraussetzungen

KuG ist nur in Betrieben zulässig, in denen regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist
Mitzuzählen sind Arbeitnehmer, die nicht der Beitragspflicht zur Agentur für Arbeit unterliegen, Kranke, Beurlaubte
Nicht mitzuzählen sind Auszubildende, Arbeitnehmer in einer beruflichen Vollzeitweiterbildungsmaßnahme mit Bezug auf Unterhaltsgeld oder Überbrückungsgeld, Beschäftigte deren Arbeitsverhältnis ruht ( Grundwehr- oder Zivildienstleistende), Heimarbeiter

Anzeige über Arbeitsausfall

Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden, Vordrucke stellt die Agentur für Arbeit zur Verfügung (auch als Download auf den Internetseiten der „Agentur für Arbeit“:http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A06-Schaffung/Publikation/V-Kug-Leistungsantrag.pdf)
die Anzeige ist wirksam, wenn sie der zuständigen Agentur für Arbeit zugegangen ist, sie wirkt bis zum Ablauf der KuG-Bezugszeit (max. 18 Monate) sofern nicht seit dem letzten Kalendermonat, für den Kug gewährt worden ist, mindestens 3 Monate verstrichen sind
KuG kann erneut gewährt werden, wenn seit dem letzten Monat, indem KuG gewährt wurde, 3 Monate vergangen sind und die Anspruchsvoraussetzungen erneut erfüllt werden
In diesen Fällen ist erneut eine Anzeige über Arbeitsausfall zu erstatten

Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich

nach dem pauschaliertem Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum (Nettoentgeltdifferenz zwischen pauschaliertem Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem Istentgelt
zwei verschiedenen Leistungssätzen
67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) für Arbeitnehmer mit mindestens ein Kind
60 Prozent für übrige Arbeitnehmer
Nach der Tabelle zur Berechnung des Kug, die von der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt wird

Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Die Mitgliedschaft bleibt während dieser Zeit erhalten
Für das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge je zur Hälfte
Für die Ausfallstunden bemessen sich die Beträge nach dem fiktiven Arbeitsentgelt
Die Höhe wird bestimmt durch 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen den Sollbruttoentgelten und dem Istbruttoentgelt und dem allgemeinen Beitragssatz zu den jeweiligen Versicherungszweigen
Die Beiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen, einschließlich des von dem Mitglied zur gesetzlichen Krankenversicherung allein zu tragenden Beitrages in Höhe von 0,9 %

Vorzulegende Unterlagen

Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit gegenüber die Voraussetzungen für die Gewährung von KuG glaubhaft zu machen
Die Anspruchsvoraussetzungen sind nachzuweisen
Notwendige Unterlagen sind
# die Ankündigung über Kurzarbeit
# die Vereinbarung zur Kurzarbeit mit den Arbeitnehmern
# Änderungskündigungen
Selbstverständlich stehen „wir „: Ihnen hierfür gern zur Seite. Lassen Sie´s uns einfach wissen, wie wir Ihnen „helfen“: können.