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Damit hatte keiner so richtig gerechnet. Noch kurz vor Toresschluss hat der Bundesrat in seiner letzten Sitzung am 19.12.2014 das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Anpassung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG) trotz zuvor geäußerter Bedenken und vorgebrachter Nachbesserungsvorschläge doch noch in letzter Minute passieren lassen.
Das Gesetz enthält eine Vielzahl von steuerrechtlichen Änderungen im ertragsteuerlichen, umsatzsteuerlichen und verfahrensrechtlichen Bereich.
Wir geben einen Überblick über die wesentlichen Änderungen, die grundsätzlich ab dem 1.1.2015 in Kraft treten. Auf hiervon abweichende Anwendungszeitpunkte weisen wir nachfolgend hin.
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Anpassung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG) – BR-Drucksache 592/14

Einkommensteuer

Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen für Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf

(§ 3 Nr. 34a EStG): Mit dieser neu in das Gesetz eingefügten Regelung werden weitere Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, steuerfrei gestellt.
Dies können sein:
Leistungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt (ohne betragliche Höchstgrenze);
Leistungen bis zur Höhe von 600 EUR zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder von pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist.
Hinweis
Damit sind ab 1.1.2015 erstmalig auch im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallende Betreuungskosten in eng umgrenztem Rahmen steuerlich begünstigt.

Wegfall der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Kindererziehungszeiten

(§ 3 Nr. 67 EStG): Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Kindererziehungszeiten zu Versorgungsbezügen wird nur noch gewährt für vor dem 1.1.2015 geborene Kinder oder vor dem 1.1.2015 begonnene Pflegezeiten.

Steuerbefreiung für den Investitionszuschuss Wagniskapital

(§ 3 Nr. 71 EStG): Im Mai 2013 wurde der INVEST – Zuschuss für Wagniskapital eingeführt, der nun über § 3 Nr. 71 EStG rückwirkend ab 2013 steuerfrei gestellt wird. Die Steuerfreiheit betrifft die aus einer öffentlichen Kasse gezahlten Zuschüsse für den Erwerb des Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 20 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 50.000 EUR.
Die Steuerfreiheit greift unter der Voraussetzung, dass der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten und für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. Außerdem muss der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet haben oder es muss eine GmbH sein, deren Anteilseigner das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Kapitalgesellschaft, deren Anteile erworben werden, darf nicht älter als zehn Jahre sein, sie muss weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) sowie einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben. Ferner darf sie nicht börsennotiert sein und ein Börsengang darf auch nicht vorbereitet werden.

Teilabzugsverbot bei Wertminderungen von im Betriebsvermögen gewährten Gesellschafterdarlehen

(§ 3c Abs. 2 EStG): Das Teilabzugsverbot wird auf Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten für ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen erweitert. Entsprechendes gilt bei Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten, soweit diese mit einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern im Zusammenhang stehen.
Die erweiterte Regelung gilt für natürliche Personen, die zu mehr als 25 Prozent unmittelbar oder mittelbar an einer Körperschaft beteiligt sind oder waren. Damit sind die derzeit geltenden, insbesondere Betriebsaufspaltungsfälle überholt, wonach für sogenannte substanzmindernde Aufwendungen – wie AfA und Erhaltungsaufwendungen – und auch für Substanzverluste – wie Teilwertabschreibung und Forderungsverzicht – das Teilabzugsverbot nicht greift.

Kriterien für die Erstausbildung

(§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 EStG): In beiden Vorschriften wurden die Voraussetzungen für den Betriebsausgaben – oder Werbungskostenabzug von Ausbildungskosten erneut verschärft und die Regelung in § 12 Nr. 5 EStG als jetzt überflüssig aufgehoben.
Nun regelt § 9 Abs. 6 EStG, auf den § 4 Abs. 9 EStG für den Betriebsausgabenabzug Bezug nimmt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten sind, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (im letzteren Fall stehen die Aufwendungen mit den aus dem Dienstverhältnis erzielten Einnahmen in Zusammenhang und sind schon deshalb als Werbungskosten abziehbar).
Um der problematischen Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung zu begegnen, hat der Gesetzgeber nun den Begriff der „Erstausbildung“ in „§ 9 Abs. 6 EStG definiert.
Danach liegt eine Berufsausbildung als Erstausbildung vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Eine Ausbildung ist als geordnet anzusehen, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.
Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Darüber hinaus erkennt der Gesetzgeber eine Berufsausbildung als Erstausbildung auch dann an, wenn die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 ­Monaten bestanden wurde, ohne dass zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen wurde.
Hinweis
Die Frage, ob der Ausschluss von Erstausbildungskosten vom Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug verfassungsgemäß ist, liegt dem BVerfG zur Entscheidung vor (BFH-Beschlüsse vom 17.7.2014, VI R 2/12 und VI R 8/12 , Az. des BVerfG: 2 BvL 23/14 u. 2 BvL 24/14).

Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs

(§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG): Im Rahmen der neu geschaffenen Vorschrift ist es nun möglich, auch Zahlungen, die im Rahmen einer Ehescheidung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft an den Ausgleichsberechtigten erfolgen und eine Gegenleistung für dessen Verzicht auf den Versorgungsausgleich darstellen (Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs) als Sonderausgaben abzuziehen. Korrespondierend dazu sind diese Leistungen beim Empfänger zu versteuern (§ 22 Nr. 1c EStG).
Änderungen bei der Alters-Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b, § 10 Abs. 3 EStG): Das Abzugsvolumen für eine Basisversorgung im Alter erhöht sich von 20.000 EUR (bei Zusammenveranlagung 40.000 EUR) auf den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag).
Für 2015 steht daher ein maximales Abzugsvolumen von 22.172 EUR zur Verfügung. Steigt zukünftig der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, erhöht sich automatisch auch das Abzugsvolumen für den Sonderausgabenabzugs.

Änderungen der Zugangsberechtigung einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

(§ 13a EStG): Die pauschale Gewinnermittlung in § 13a EStG, die kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und eine bestimmte Größenordnung nicht überschreiten, in Anspruch nehmen können, wird modifiziert und an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.
Die Änderungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2015 enden. Besteuerung des geldwerten Vorteils anlässlich einer Betriebsveranstaltung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG): Die bislang im Verwaltungswege durch die Lohnsteuerrichtlinien gewährten Steuervorteile bei der Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die Arbeitnehmern im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt werden (Freigrenzenregelung von 110 Euro, „R 19.5 LStR“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF_Schreiben_Allgemeines/2014-04-04-Uebersicht-Lohnsteuer-2014.pdf?__blob=publicationFile&v=6) stand zunehmend im Fokus der Rechtsprechung des BFH. Der Gesetzgeber hat dies daher zum Anlass genommen, die Besteuerung dieser Vorteile nun – anknüpfend an die bisherigen Verwaltungsregelungen – gesetzlich festzuschreiben.
Allerdings wird die bisherige Freigrenze von 110 EUR in einen Freibetrag umgewandelt und es werden alle Aufwendungen, auch die „Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (z.B. Fremdkosten für Saalmiete und „Eventmanager“), in die Berechnung einbezogen. Entsprechend den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen führen die geldwerten Vorteile, die Begleitpersonen des Arbeitnehmers gewährt werden, beim Arbeitnehmer zu einem geldwerten Vorteil. Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder auch nur eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht.

Konkretisierung der steuerlichen Erfassung von Arbeitgeber-Sonderzahlungen zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften

(§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG): Die Lohnsteuerfreiheit von Finanzierungsleistungen zur Altersvorsorge von Arbeitnehmern wurde durch eine Änderung in § 19 EStG eingeschränkt.
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind nur noch dann vom Arbeitslohn ausgenommen, wenn sie zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften (Eigenmittelausstattung im Versicherungs- und Bankwesen vgl. §§ 53c und „114 VAG) sowie zur Wiederherstellung einer angemessenen ­Kapitalausstattung der Versorgungseinrichtung nach unvorhergesehenen Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlage aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse beschränkt sind.

Steuerliche Berücksichtigung von Kindern

(§ 32 Abs. 4 EStG): Bei der möglichen steuerlichen Berücksichtigung von Kindern während einer maximal vier Monate andauernden Zwangspause zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung bestimmter Dienste wird die Aufzählung der begünstigten Dienste um die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes erweitert (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG).

Berücksichtigung ausländischer Einkünfte

(§ 34c Abs. 1 EStG): Der Gesetzgeber folgt für alle noch offenen Fälle bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2014 der Rechtsprechung des BFH (18.12.13, I R 71/10), wonach bei Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags die den ausländischen Einkünften gegenüberzustellende Summe der Einkünfte um alle steuerlich abzugsfähigen personenbezogenen Positionen (insbesondere Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Altersentlastungsbetrag, Grundfreibetrag) zu vermindern ist (§ 52 Abs. 34a EStG).
Hinweis
Ab Veranlagungszeitraum 2015 wird der durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte angewendet, der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, ergibt.
Kapitalertragsteuerabzug bei Bestandsabsetzung (§ 44 Abs. 1 EStG): Aktienbestände können von der Dividendenauszahlung über die Wertpapiersammelbank ausgeschlossen werden. Um eine Umgehung des Steuerabzugs zu verhindern, wird ab 1.1.2015 der Schuldner der Kapitalerträge als auszahlende Stelle zum Steuerabzug verpflichtet (§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3c EStG).

Ausstellung eines Freistellungsauftrags oder einer NV-Bescheinigung

(§ 44b Abs. 5 EStG): Die Vorschrift wurde insoweit ergänzt, als der Steuerpflichtige nun einen Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung noch solange bei seiner Bank einreichen kann, wie diese noch keine Steuer­bescheinigung ausgestellt hat. Dadurch wird ein Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung allein zur Korrektur der einbehaltenen Kapitalertragsteuer entbehrlich.

Körperschaftsteuer

Steuerbefreiung für die Global Legal Entity Identifier Stiftung

(§ 5 Abs. 1 KStG): Die Vorschrift wird um eine neue Nr. 24 erweitert und betrifft die Steuerbefreiung für die Global Legal Entity Identifier Stiftung, soweit die Stiftung Tätigkeiten ausübt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung, dem Unterhalten und der Fortentwicklung eines Systems zur eindeutigen Identifizierung von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes stehen. Die Steuerbefreiung gilt bereits ab Veranlagungszeitraum 2014.
Hinweis
Die Global Legal Entity Identifier Stiftung, die 2014 gegründet worden ist, hat den Auftrag, eine weltweit nutzbare sowie öffentlich und kostenlos zugängliche Datenbank aufzubauen, zu unterhalten und fortzuentwickeln, die der Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes dient. Mit dem Referenzcode können an ­Finanzgeschäften beteiligte Rechtspersonen eindeutig identifiziert werden.

Anrechnung ausländischer Steuern

(§ 26 KStG): Die Ermittlung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen Körperschaftsteuer wird von der Berechnungsweise der Einkommensteuer gelöst. Für Körperschaftsteuersubjekte gilt die bisher geltende materielle Rechtslage unverändert fort. Die Neufassung der Vorschrift ist erstmals auf Einkünfte und Einkunftsteile anzuwenden, die nach dem 31.12.2013 zufließen.

Gewerbesteuer

Steuerbefreiung für die Global Legal Entity Identifier Stiftung

(§ 3 Nr. 31 GewStG): Die körperschaftsteuerliche Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 24 KStG für die Global Legal Entity Identifier Stiftung gilt ab Erhebungszeitraum 2014 entsprechend für die Gewerbesteuer.

Außensteuergesetz

Eindeutige Definition von Geschäftsbeziehungen

(§ 1 Abs. 4 AStG): Die Regelung in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AStG betrifft grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen und wird sprachlich deutlicher gefasst, um zum Ausdruck zu bringen, in welchen Fällen die Einkünfte zu korrigieren sind. Dies betrifft insbesondere Fälle der Verrechnungspreise, die einem Fremdvergleichsgrundsatz nicht standhalten.

Zinslose Stundung bei Wegzugsbesteuerung

(§ 6 Abs. 5 AStG): Im Fall der sog. Wegzugsbesteuerung (Aufdeckung der in GmbH-Beteiligungen enthaltenen stillen Reserven bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Wegzug ins Ausland) wird die mögliche zinslose Stundungsregelung auch auf Ersatztatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG ausgedehnt (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 AStG).
Dies betrifft den Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, ohne dass ein Wegzug erforderlich ist. Die Änderung findet auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle Anwendung.

Umsatzsteuergesetz

Leistungsort bei bestimmten Bankumsätzen

(§ 3a Abs. 4 UStG): Mit der Erweiterung der Ortsbestimmung für bestimmte Bank- und Versicherungsgeschäfte an Nichtunternehmer in einem Drittstaat (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6a UStG) gelten ab 2015 auch andere Finanzumsätze, wie z.B. die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, als am Sitz oder Wohnsitz des Leistungsempfängers ausgeführt (Anpassung an die Rechtsprechung des ­EuGH, Urteil v. 19.7.2012, C-44/11).
Steuerbefreiung von Dialyseleistungen (§ 4 Nr. 14 UStG): Durch eine entsprechende Ergänzung der Befreiungsregelung sind nunmehr Dialyseleistungen vollständig von der Umsatzsteuer befreit.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferung von Edelmetallen

(§ 13b Abs. 2 UStG): Mit dem Kroatien-Anpassungsgesetz 2014 wurde die umsatzsteuerliche Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ab 1.10.2014 auf die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets ausgedehnt (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG).
Zum 1.1.2015 wird nun noch geregelt, dass die Vorschrift nur für Metalllieferungen ab 5.000 EUR gilt. Zudem enthält die Anlage 4 zu § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG eine Zusammenstellung der einzelnen Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
BMF 5.12.2014; IV D 3 – S 7279/14/10002

Schnellreaktionsmechanismus

(§ 13b Abs. 10 UStG): Zur kurzfristigen Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei einer Mehrzahl von Fällen des Verdachts auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zeitlich beschränkt zu erweitern (sog. Schnellreaktionsmechanismus).
Wird festgestellt, dass für bestimmte Umsätze in Deutschland konkrete Hinweise vorliegen, die den Verdacht für erhebliche Steuerhinterziehungen rechtfertigen oder bereits Informationen über verwirklichte Steuerhinterziehungen in Deutschland bekannt sind, kann dadurch kurzfristig gesetzgeberisch reagiert werden.
Das BMF kann daher in solchen Fällen durch Rechtsverordnung unter Zustimmung des Bundesrats regeln, dass für die Dauer von maximal 9 Monaten die Reverse-Charge-Regelung auch für diese Fallgruppen gilt. Eine dauerhafte Regelung bedarf aber auch weiterhin einer Ermächtigung durch die EU und einer darauf aufbauenden gesetzlichen Regelung in § 13b UStG.
Voranmeldung bei Vorratsgesellschaften
(§ 18 Abs. 2 UStG): Die Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird auf die Übernahme einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels im Jahr der Übernahme und im folgenden Jahr ausgedehnt.

Abgabenordnung

Mitteilungspflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche

(§ 31b AO): Die Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche werden erweitert (§ 31b AO), indem der Fiskus künftig nicht nur Verdachtsmomente im Sinne des § 17 GwG, sondern auch nach § 16 GwG für den Nichtfinanzsektor melden muss. Außerdem erhalten die Finanzbehörden eine eingeschränkte Offenbarungsbefugnis zur Durchführung von Bußgeldverfahren.

Steuer-Identifikationsnummer

(§ 139a Abs. 1 und 2 AO): Die Vorschrift stellt nunmehr klar, dass das Identifikationsmerkmal (Steuer-Identifikationsnummer) auch von Dritten bei vorgeschriebenen Anträgen, Erklärungen oder Datenübermittlungen zu verwenden ist (§ 139a Abs. 1 Satz 1 AO). Dies betrifft die Mehrfachverwendung von Identifikationsnummern z.B. im ELStAM-Verfahren sowie beim Kapitalertragsteuerabzug (§ 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO).

Wirtschafts-Identifikationsnummer

(§ 139c Abs. 5a AO): Die Regelung betrifft die geplante Einführung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer und ermöglicht die Speicherung eines zusätzlichen 5-stelligen Unterscheidungsmerkmals, das die Zuordnung verbessern soll.

Ablaufhemmung von Grundlagenbescheiden

(§ 171 Abs. 10 AO): Die Vorschrift wurde um einen neuen Satz 2 ergänzt, der sogenannte ressortfremde Grundlagenbescheide betrifft, d.h. Grundlagenbescheide, für die die Vorschriften der Abgabenordnung nicht gelten (§ 181 AO, z.B. die Feststellung des Behinderungsgrades durch einen Schwerbehindertenausweis).
Hierzu hatte der BFH entschieden, dass Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden, die nicht unter §§ 179 ff. AO fallen, nur dann eine Ablaufhemmung beim Folgebescheid bewirken, wenn der Grundlagenbescheid noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die betroffenen Folgebescheide ergangen ist (BFH v. 21.2.2013, V R 27/11). In derartigen Fällen ist nun für die Hemmung der Festsetzungsverjährung nicht mehr auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Grundlagenbescheids abzustellen.
Maßgebend ist allein, dass der Antrag, einen Grundlagenbescheid zu erteilen, noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist des maßgebenden Folgebescheides gestellt worden ist. Die Änderung gilt für alle bei Verkündung des ZollkodexAnpG noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.

Zuständigkeit der Behörden bei Wohnsitz- und Betriebsverlagerung

(§ 180 Abs. 1 AO): Die Ergänzung von § 180 Abs. 1 AO um einen Satz 2 betrifft gesonderte Feststellungen bei Gewinneinkünften (§ 180 Abs. 1 Nr. 2b AO) im Fall von Wohnsitz- bzw. Betriebsverlagerungen. Hierzu besteht nun die Regelung, dass die aktuellen örtlichen Verhältnisse auch für Feststellungszeiträume vor dem Ortswechsel maßgebend sind.

Billigkeitsregelungen bei der Festsetzung von Realsteuermessbeträgen

(§ 184 Abs. 2 AO): Die Regelung ermöglicht es der Finanzverwaltung, ­Billigkeitsmaßnahmen (niedrigere Steuerfestsetzung nach § 163 AO, Anwendung der Regelungen des sog. Sanierungserlasses) auch für die Gewerbesteuer auszusprechen. Die Neuregelung gilt für alle Maßnahmen nach dem 1.1.2015, auch wenn sie Jahre vor 2015 betreffen.

Erhöhung der im Vollstreckungsverfahren anfallenden Gebühren

(§§ 339 ff. AO): Aufgrund der bereits vollzogenen Erhöhung der Gerichtsvollziehergebühren sowie der Gebühren und Auslagen nach der ZPO erfolgt nun auch eine Erhöhung der im Vollstreckungsverfahren anfallenden Gebühren nach der AO in den einschlägigen Vorschriften (§ 339 Abs. 3, § 340 Abs. 3 Satz 1, § 341 Abs. 3 und 4 sowie § 344 Abs. 1 Nr. 1 AO).