Kurz vor Jahresende wurden zahlreiche Schreiben und Entwürfe des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht. Hier ein Schnellüberblick über die interessantesten neuen BMF-Schreiben für die Beratungspraxis:
Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung ab 1.1.2024
Das aktuelle BMF-Schreiben vom 1.12.2023 (IV D 4 – S 3104/19/10001:009) enthält nach § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2024.
Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen
Das BMF-Schreiben vom 12.12.23 hat auf 156 Seiten dargestellt, wie Arbeitslohn nach den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen steuerlich zu behandeln ist. Die Überarbeitung des bisherigen BMF-Schreibens zu dieser Thematik wurde wegen zahlreicher neuer Urteile des BFH notwendig (BMF 12.12.23, IV B 2 – S 1300/21/10024:005).
Umsatzsteuersatz in der Gastronomie: Nichtbeanstandungsregelung für Silvesternacht
Ab 1.1.2024 müssen für vor Ort verzehrte Speisen wieder mit 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 1.1.2024 ausgeführt wurden, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird (BMF 21.12.23, III C 2 – S 7220/22/10001:009).
Grundsätze zur Anwendung AStG
Immer mehr Mandanten haben grenzüberschreitende Sachverhalte mit verbundenen Unternehmen und daraus resultierende Fragen rund um Verrechnungspreise, zur Wegzugsbesteuerung oder zur Hinzurechnungsbesteuerung. Ein aktuelles Schreiben des BMF nimmt zu zahlreichen Praxisfragen zum AStG Stellung (BMF 22.12.23, IV B 5 – S 1340/23/10001 :001).