Da es in Fällen der ELSTER-Bescheiddatenübermittlung die Möglichkeit einer elektronischen Vorschau auf den am selben Tag zur Post aufgegebenen Steuerbescheid gibt, kommt es verfahrensrechtlich immer häufiger zu einer kuriosen Situation. Denn fällt beim Abgleich der elektronischen Vorschau ein Fehler auf und der Steuerberater legt dagegen umgehend Einspruch ein, ist dieser Einspruch unzulässig. In einer aktuellen internen Verfügung weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass der Bescheiddatenübermittlung keine rechtliche Bindungswirkung zukommt. Ein Einspruch kann also erst drei Tage nach Bescheiddatum (= Bekanntgabe) zulässig eingelegt werden.
Merke | Wird ein Einspruch wegen der ELSTER-Vorschau verfrüht eingelegt, muss das Finanzamt im Rahmen seiner finanzbehördlichen Betreuungspflicht den Steuerzahler darauf hinweisen, dass sein Einspruch unzulässig ist und erneut ein Einspruch einzureichen ist. Unterlässt das Finanzamt diesen Hinweis, drängt sich nach Ablauf der Einspruchsfrist ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 110 AO auf.