Ein Aufstiegsstipendium aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) mindert nicht die Studienkosten, die der Steuerpflichtige als „vorweggenommene“ Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend machen kann. Dies hat das FG Köln aktuell entschieden.
Sachverhalt
Streitig war, ob Ausbildungskosten um erhaltene Stipendiumsleistungen zu kürzen sind. Seit dem Sommersemester 2013 studierte der Steuerpflichtige Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule. Ab April 2014 erhielt er ein Aufstiegsstipendium aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) in Höhe von 750 EUR monatlich.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 machte der Steuerpflichtige Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das FA minderte die Werbungskosten um die steuerfreien Stipendiumsbezüge.
Entscheidung
Das FG entschied, dass der Steuerpflichtige Anspruch auf Anerkennung seiner Bildungsaufwendungen als Werbungskosten hat, soweit die Stipendiumsleistungen nicht zum Ausgleich dieser Kosten gezahlt wurden. Dabei sind die geltend gemachten Bildungsaufwendungen um 30 % der Stipendiumszahlungen zu kürzen.
Soweit dem Steuerpflichtigen die anlässlich seines Studiums angefallenen Kosten durch das Stipendium erstattet worden sind, hat er im Ergebnis keine Aufwendungen getragen, da er durch die Ausgaben wirtschaftlich nicht belastet war. Eine Anrechnung kann jedoch nur insoweit erfolgen, als die Stipendiumsleistungen zum Ausgleich der Bildungsaufwendungen gezahlt wurden. Denn nur hinsichtlich dieses Betrags liegt keine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen vor.
Nach der Vereinbarung über das Aufstiegsstipendium sowie der entsprechenden Förderrichtlinie des BMBF erhält die Stipendiatin bzw. der Stipendiat im Vollzeitstudium eine Pauschale in Höhe von 670 EUR und ein Büchergeld in Höhe von 80 EUR im Monat. Ziel der Förderung ist es, beruflich Begabten zusätzliche Perspektiven durch ein Studium zu eröffnen, die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Ausbildung zu erhöhen und mit Blick auf den drohenden Fachkräftemangel zusätzliche Potenziale für die Gesellschaft zu erschließen.
Es soll mithin für beruflich Tätige ein Anreiz geschaffen werden, eine akademische Laufbahn einzuschlagen. Finanziell bedeutet die Aufnahme eines Studiums für den Stipendiaten den Verlust der geregelten Einnahmequelle im bisherigen Beschäftigungsverhältnis sowie die höhere finanzielle Belastung durch die Bildungsaufwendungen. Diese finanziellen Einbußen bzw. Mehrbelastungen will das Begabtenstipendium ausgleichen.
Damit entfallen die Stipendiumsleistungen nach dem Förderungszweck sowohl auf den Einnahmeausfall als auch auf die zusätzlichen Bildungsaufwendungen. Grundlage für eine Aufteilung sind insoweit die allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten, der sich in einer vergleichbaren Lebenssituation wie der Steuerpflichtige befindet.
Im Rahmen des FG-Verfahrens hatten sich die Beteiligten darauf verständigt, dass 30 % der Ausgaben eines Studierenden bei Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung auf ausbildungsspezifische Kosten entfallen. Das FG geht davon aus, dass die Stipendiumsleistungen, auch soweit sie als „Büchergeld“ bezeichnet sind, zur Tragung des gesamten Lebensbedarfs des Stipendiaten gewährt werden. Denn auch das Büchergeld wird als Pauschale gewährt, ohne dass entsprechende Aufwendungen vorliegen müssen. Damit sind die Bildungsaufwendungen um die für neun Monate gewährten Stipendiumsleistungen um 30 % zu kürzen.
Das Urteil des FG ist rechtskräftig. Die Beteiligten haben die vom FG zugelassene Revision zum BFH nicht eingelegt.
Fundstelle
FG Köln 15.11.18, 1 K 1246/16