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Seeleute, die unentgeltlich von ihrem Arbeitgeber verpflegt werden, können keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen.

Sachverhalt

Streitig war der Abzug von Verpflegungspauschalen als Werbungskosten bei einem auf einem Schiff tätigen Offizier. Das FA ließ den geltend gemachten Verpflegungsmehraufwand unberücksichtigt, da der Steuerpflichtige von seinem Arbeitgeber ganztägig unentgeltlich verpflegt wurde und daher die Verpflegungspauschalen entsprechend zu kürzen waren.

Entscheidung

So sah dies auch das FG. Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit – wie der Steuerpflichtige – auf einem Schiff ausüben, verfügen nicht über eine erste Tätigkeitsstätte, da sie ihre Arbeit nicht in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ausüben.

Für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ordnet § 9 Abs. 4a Satz 4 EStG ausdrücklich eine entsprechende Anwendung der Sätze 2 und 3 dieser Vorschrift an. Diese Verweisung schließt nach Auffassung des erkennenden Senats auch eine Kürzung der in Satz 3 bestimmten Pauschalen nach Maßgabe des § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG ein.

Dies folgt bereits aus § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG, auf den § 9 Abs. 4a Satz 4 EStG für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ausdrücklich verweist.

Nach Satz 2 ist eine Verpflegungspauschale nur „zur Abgeltung der“ dem Arbeitnehmer „tatsächlich entstandenen beruflich veranlassten Mehraufwendungen“ anzusetzen.

Diese Vorschrift wird von der Finanzverwaltung und der Literatur übereinstimmend dahingehend verstanden, dass im Zusammenwirken mit der Vorschrift des § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG kein Abzug eines Verpflegungsmehraufwands möglich ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung stellt.

Aus dieser Fassung des Gesetzes ergibt sich, dass – auch ohne ausdrückliche Verweisung auf § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG in Satz 4 dieser Vorschrift – auch bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht möglich ist, wenn sie in vollem Umfang unentgeltlich von ihrem Arbeitgeber verpflegt werden. Gegen das Urteil hat der Kläger Revision eingelegt.

Fundstelle
FG Niedersachsen 2.7.19, 15 K 266/16, Rev. BFH VI R 27/19