Nebentätigkeiten eines Unternehmens können der Inanspruchnahme der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung des § 9 Nr. 1 GewStG entgegenstehen, wenn sie sich nicht als Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksnutzung darstellen, sondern als wirtschaftlich eigenständige Betätigungen zu begreifen sind.
Bei der Beurteilung dieser Frage komme dem Steuerpflichtigen ein unternehmerischer Beurteilungsspielraum zu, entschied das FG Münster. Die Nebentätigkeit müsse nicht die einzig denkbare oder im Vergleich zu sämtlichen Nutzungsmöglichkeiten die wirtschaftlich sinnvollste Grundstücksnutzung sein.
Hintergrund
Nach der sog. erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung nach § 9 GewStG ist bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, der Gewerbeertrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Im Ergebnis werden damit Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer freigestellt. Dabei stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob Nebentätigkeiten des Unternehmens – wie bspw. die Mitvermietung fremden Grundbesitzes – Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksnutzung oder eine wirtschaftlich eigenständige und damit für die Inanspruchnahme der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung schädliche Betätigungen sind.
Sachverhalt
Zum Vermögen der Steuerpflichtigen, einer GmbH & Co. KG (der Klägerin), das zum Teil im Wege einer Anwachsung auf sie übergegangen war, gehörten im Streitzeitraum verschiedene Grundstücke, die an Dritte vermietet wurden.
Im Streitfall ging es um die Überlassung eines eigenen Grundstücks (Flurstück 1) und eines Teils des Nachbargrundstücks (Flurstück 2). Die Grundstücke waren mit Erbbaurechten und diese mit Untererbbaurechten belastet. Untererbbauberechtigte des Flurstücks 1 waren die Steuerpflichtige bzw. ihre Rechtsvorgängerin, Untererbbauberechtigte des Flurstücks 2 eine KG.
Hinsichtlich der Teilfläche des Flurstücks 2 bestand eine Grunddienstbarkeit über ein ausschließliches Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Steuerpflichtigen. Daneben bestand eine schuldrechtliche Abrede, wonach bei Nutzung der auf der Teilfläche errichteten Halle zur Warenannahme (Lieferschlauch) ein Entgelt geschuldet wurde.
Die Steuerpflichtige vermietete beide Flurstücke in einem einheitlichen Mietvertrag an eine GmbH und zahlte ein Nutzungsentgelt an die KG. Im Anschluss an eine bei der Steuerpflichtigen durchgeführten Betriebsprüfung versagte das beklagte FA die beantragte erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags.
Entscheidung
Das FG gab der Klage statt. Die Steuerpflichtige und ihre Rechtsvorgängerin hätten ausschließlich eigenen Grundbesitz genutzt und verwaltet:
- Die Überlassung des Lieferschlauchs sowie der dazugehörigen Grundstücksfläche gehöre als unschädliche Nebentätigkeit zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Maßnahmen, die in rechtlich und wirtschaftlich engem Zusammenhang mit dem Grundbesitz stünden und dazu dienten, die wirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes mit seinen Besonderheiten zu ermöglichen und von naheliegenden Risiken freizuhalten, seien als unternehmerisch sinnvolle Nutzung der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzurechnen.
- Im Übrigen sei die Nebentätigkeit angesichts der verhältnismäßig geringen Einnahmen aus der Überlassung des Lieferschlauchs auch in quantitativer Hinsicht als geringfügig anzusehen.
Praxistipp | Gegen das Urteil wurde seitens des FA Revision eingelegt. .
Fundstelle
FG Münster 6.12.18, 8 K 3685/17 G, Rev. BFH IV R 4/19