Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften erhalten Kontoauszüge zunehmend in digitaler Form. Zur Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen hat nunmehr das Bayerische Landesamt für Steuern Stellung bezogen.
Im Kern lässt sich Folgendes festhalten
Sofern die Kontoauszüge elektronisch übermittelt werden, sind diese aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt. Der Ausdruck und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten der §§ 146, „147 der Abgabenordnung. Der Ausdruck stellt lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt.
Bayerisches Landesamt für Steuern, AO-Kartei vom 19.5.2014, Az. S 0317.1.1-3/3 St42
Neue Prüfroutine
Ab 2015 werden alle Arbeitgeber aus dem Verwerterbestand der Künstlersozialkasse sowie alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten regelmäßig im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Arbeitgeberprüfungen (mindestens alle vier Jahre) auf etwaige Melde- und Zahlungspflichten geprüft.
Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Der Umfang des Kontingentes soll gewährleisten, dass der durchschnittliche Prüfturnus in dieser Gruppe zehn Jahre beträgt.
Geringfügigkeitsgrenze
Unternehmen, die nur unregelmäßig und in geringem Umfang zum Zwecke der Eigenwerbung, Öffentlichkeitsarbeit oder im Rahmen der sogenannten Generalklausel Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, profitieren ab 2015 von einer Geringfügigkeitsgrenze. Diese beträgt 450 EUR und bezieht sich auf die Summe der Entgelte (nach „§ 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes“:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ksvg/gesamt.pdf) aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträgen.