In für UNTERNEHMER

Nachzahlungszinsen für Steuern sind vom Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen, auch wenn Erstattungszinsen als Betriebseinnahmen steuerpflichtig sind. Bei natürlichen Personen besteht das Abzugsverbot über § 12 Nr. 3 EStG. Der BFH hält dies verfassungsrechtlich für unbedenklich. Diese Rechtsprechung ist nach dem Urteil des FG Münster aus Gründen der Wettbewerbsneutralität auch auf Körperschaften zu übertragen. Allerdings hat eine Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre und das Abzugsverbot in § 10 Nr. 2 KStG könnte daher das objektive Nettoprinzip berühren. Die private Einkommensteuer hingegen ist nicht als durch die Einkunftserzielung veranlasst, auch soweit sie auf betriebliche Einkünfte entfällt.
FG Münster 17.3.09, 9 K 2905/08 K, Revision unter I R 39/09,
BFH 2.9.08, VIII R 2/07, DB 09, 149; 15.11.06, XI R 73/03, BStBl II 07, 387


Der BFH hat das für die Körperschaftsteuer geltende Abzugsverbot bisher nicht grundsätzlich beanstandet, obwohl die Abgabe handelsrechtlich zu den Betriebsausgaben gehört. Daher erscheint die fehlende außerbetriebliche Sphäre allein noch nicht ausreichend, um das Abzugsverbot als Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip zu qualifizieren. Das könnte auch für die Nachzahlungszinsen als steuerliche Nebenleistung gelten, da die Gleichbehandlung von Einkommen- und Körperschaftsteuer einer langjährigen Tradition entspricht.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, weil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots von Nachzahlungszinsen im Körperschaftsteuerrecht bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Unklar stuft das FG insbesondere die Auswirkung der Tatsache ein, dass eine Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre hat und § 12 Nr. 3 EStG daher nicht unbesehen auf das Körperschaftsteuerrecht übertragen werden kann. Entsprechende Fälle sind daher offenzuhalten.