Erst kürzlich hat der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, wonach der Verkauf von Kryptowährung einkommensteuerpflichtig ist, wenn zwischen An- und Verkauf der Kryptowährung weniger als ein Jahr vergangen ist. Einer Verfügung kann nun auch entnommen werden, dass die Urteils-Grundsätze auch beim Tausch von Kryptowährung greifen.
Beispiel |
Ein Steuerzahler erwirbt für 5.000 EUR Kryptowährung. Nach sieben Monaten kann er sich mit seiner Kryptowährung online Waren im Wert von 8.000 EUR kaufen. Dieser Tausch von Kryptowährung in Waren stellt eine Veräußerung dar. Folge: Der Kursgewinn von 3.000 EUR muss versteuert werden. |
Beachten Sie | Die Urteilsgrundsätze greifen natürlich auch in Verlustfällen. Ist klar, dass aus der Kapitalanlage ein Verlust erzielt wird, sollte der Verkauf unbedingt vor Ablauf der Jahresfrist erfolgen. Dann können diese Verluste mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften i. S. v. § 23 EStG steuersparend verrechnet werden. Wurde innerhalb eines Jahres die Kryptowährung mit Verlust getauscht (z. B. Kauf Kryptowährung für 5.000 EUR, Warenkauf nach sieben Monaten mit dieser Währung für 2.000 EUR), dürfen diese Verluste dem Finanzamt in der Anlage SO präsentiert werden.
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