Dem Urteil des BFH vom 29.7.15, XI R 23/131 folgend ist die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt umsatzsteuerfrei, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, z. B. zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität.
Auf die ausdrückliche Äußerung eines entsprechenden (weiteren) Kinderwunsches kommt es nicht an. Die Lagerung von Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass (sog. Social Freezing) fällt nicht unter die Steuerbefreiung.
Fundstelle
BMF 10.7.17, III C 3 – S 7170/09/10002, 2017/0573139
Verwandte Themen:
Aufwendungen für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen