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Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen für den Ehegatten seines Arbeitnehmers, steht dem Partner nur der ermäßigte Höchstbetrag nach „§ 10 Abs. 4 EStG“:http:// zu.
Dies gilt entsprechend für beihilfeberechtigte Gatten eines Beamten.
Ein aktuelles BFH-Urteil bezieht sich auf Vorsorgeaufwendungen, die pro Jahr bis zu 2.800 EUR abgezogen werden können. Der Höchstbetrag von 1.900 EUR kommt zum Ansatz, wenn eine Person Anspruch auf Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat oder ihr steuerfreie Arbeitgeber-Beiträge hierzu gezahlt werden.
BFH 23.1.13, X R 43/09,
OFD Frankfurt 28.3.08, S 2221 A – 78 – St 218

Zusammen veranlagte Ehegatten haben zwar einen gemeinsamen Höchstbetrag, der summiert sich jedoch aus dem jedem Ehegatten zustehenden Höchstbetrag.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall war das Ehepaar nicht erwerbstätig. Dem Ehemann zahlte der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung für sämtliche Familienangehörige. In die-sem Fall gibt es den reduzierten Höchstbetrag für beide Partner. Uner-heblich ist, ob der Zuschuss an denjenigen gezahlt wird, der mangels Beschäftigung keinen eigenen Anspruch hat.
Denn Leistungen nach § 3 Nr. 62 EStG liegen auch dann vor, wenn sie darauf basieren, dass die Versicherungsbeiträge durch die Bemessung von beiden Partnern den Zuschuss des Arbeitgebers erhöhen. Auch bei beihilfeberechtigten Angehörigen steht Beamten nur der reduzierte Höchstbetrag zu, was die Verwaltung in einigen Kombinationen bislang anders gesehen hatte.
Entscheidung
Nach Ansicht des BFH besteht in dieser Regelung kein Verfassungsverstoß. Dies hatte das BVerfG bereits 2008 geklärt. Vor allem begründen die unterschiedlichen Höchstbeträge keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, die Differenzierung beruht auf einem sachlichen Grund und ist daher nicht willkürlich.
Hintergrund
Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a EStG können grundsätzlich bis zur Höhe von 2.800 EUR abgezogen werden (z.B. bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen für ihre Krankenversicherung und Krankheitskosten vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder bei Angehörigen von Beihilfeberechtigten, die nach den beihilferechtlichen Bestimmungen nicht über einen eigenen Beihilfeanspruch verfügen).
Bei einem Steuerpflichtigen, der ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen eigenen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat oder für dessen Krankenversicherung Leistungen i.S. des § 3 Nr. 9, 14, 57 oder 62 EStG erbracht werden, vermindert sich der Höchstbetrag auf 1.900 EUR. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen nur in einem Teil des Kalenderjahres vorliegen.
Ohne Bedeutung ist hierbei, ob aufgrund eines Anspruchs tatsächlich Leistungen erbracht werden. Auch die konkrete Höhe des Anspruchs ist unerheblich. Es kommt nur darauf an, dass ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen ein eigener Anspruch besteht.