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Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird ab dem 1.1.2015 von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent gesenkt.
Das entsprechende Gesetz wurde kürzlich im „Bundesgesetzblatt“:http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F%5B%40attr_id%3D%27bgbl114s1133.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F%5B%40attr_id%3D%27bgbl114s1133.pdf%27%5D__1432977319627 verkündet.
Die Hälfte (7,3 Prozent zahlt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitgeberanteil wird bei 7,3 Prozent gesetzlich festgeschrieben.
Abgeschafft wurde der bisherige Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent, den Arbeitnehmer allein zahlen mussten.
Die hierdurch entstehende Finanzlücke sollen die Krankenkassen durch individuelle und einkommensabhängige Zusatzbeiträge ihrer Mitglieder decken.
Damit könnten die Kassen ihre Beiträge oberhalb des Mindestsatzes von 14,6 Prozent künftig selbst festlegen.
Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21.7.2014, BGBl I 2014, 1133; Bundesrat, „Plenum Kompakt“ zur Sitzung vom 11.7.2014