Aufwendungen lassen sich sowohl aus beruflichem als auch aus privatem Anlass in abziehbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten und nicht abziehbare Lebenshaltungskosten aufteilen. Dieser Grundsatz ist für alle Gewinn- und Überschuss-Einkunftsarten anwendbar.
Seitdem dies höchstrichterlich beschlossen wurde, dreht sich die Frage zunehmend darum, auf welche Sachverhalte sich dieser Grundsatz neben gemischten Reisen als Hauptanwendungsfall übertragen lässt. Das FG Köln hatte dies auf die berufliche Nutzung eines Raumes in der Privatwohnung bejaht und die von der Verwaltung übernommene BFH-Rechtsprechung auf die Aufteilung der Raumkosten übertragen.
FG Hamburg 8.6.11, 6 K 121/10, FG Köln 19.5.11, 10 K 4126/09, Revision unter X R 32/11, FG Rheinland-Pfalz 25.8.10, 2 K 2331/09, Revision unter III R 62/11, FG Baden-Württemberg 2.2.11, 7 K 2005/08
Das FG Hamburg kommt allerdings bei einem selbstständigen Unternehmensberater zu einem anderen Ergebnis. Dieser hatte seine Arbeiten vom Essbereich im Wohnzimmer aus erledigt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich weder aufgrund von Lage und Ausstattung um ein häusliches Arbeitszimmer noch sind die Kosten anteilig beruflich veranlasst. Die Bereiche Wohnen und Arbeiten greifen so ineinander, dass keine Trennung möglich ist. Es fehlt hierzu an objektivierbaren Kriterien. Quadratmeter geben Nutzungsverhältnisse nicht zutreffend wieder. Zusätzlich wäre eine zeitliche Nutzungskomponente zu berücksichtigen, wozu es jedoch an einem klar erkennbaren, nachvollziehbaren Maßstab fehlt. Eine Trennung zwischen privat und betrieblich wäre letztlich willkürlich und ist daher nicht möglich.
Ähnlich sieht dies das FG Baden-Württemberg, weil keine klare Abgrenzung der Aufwendungen gegeben ist. Aufgrund anhängiger Revisionen können Steuerbescheide über einen ruhenden Einspruch offengehalten werden.