Vermietet ein Angestellter seinem Arbeitgeber einen Raum in der eigenen Wohnung, in dem er diesen als Homeoffice nutzt, werden hierdurch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Die auf den Raum entfallenden Aufwendungen können bei dieser Einkunftsart als Werbungskosten abgezogen werden.
BFH 5.12.11, IX B 131/11, BFH 25.6.09, IX R 49/08, BMF 13.12.05, IV C 3 – S 2253 – 112/05, BStBl I 06, 212
Das hat den Vorteil, dass die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer nicht gilt.
Zwar können in diesem Zusammenhang auch die Kosten der mitbenutzten Gemeinschaftsflächen geltend gemacht werden. Das gilt nach Auffassung des BFH aber nicht, wenn diese nicht mitvermietet werden. Daher musste auch nicht geklärt werden, mit welchem Aufteilungsmaßstab die mitbenutzten Gemeinschaftsflächen Berücksichtigung finden.
In Hinblick auf eine sozialpädagogische Lebensgemeinschaft hatte der BFH zuvor bereits entschieden, dass die Aufwendungen für sowohl die eigene Wohnungsnutzung wie auch die der entgeltlichen Betreuung dienenden Gemeinschaftsräume nach der Zahl der einer Haushaltsgemeinschaft zugehörigen Personen im Verhältnis zu den betreuten fremden Kindern für den Werbungskostenabzug bei § 21 EStG und der privaten Lebensführung aufgeteilt werden.
Dies kann ein Arbeitnehmer mit von ihm betreuten fremden Kindern in seiner Wohnung aber nicht anwenden, wenn der Mietvertrag mit dem Arbeitgeber die Gemeinschaftsflächen nicht mit einbezieht. Zur Aufteilung kommt es nur, wenn diese tatsächlich mitvermietet sind.
Steuertipp:
Die Verwaltung erkennt den zwischen Arbeitgeber und -nehmer abgeschlossenen Mietvertrag an, wenn der Vertrag im vorrangigen Interesse des Betriebs steht, weil dort etwa kein geeig-netes Arbeitszimmer vorhanden ist. Die Miete muss nicht ortüblich sein.