Aufwendungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
BFH 6.5.10, VI R 25/09
Kosten der Rechtsverfolgung etwa für Beratung, Vertretung und Prozess können Werbungskosten sein, wenn sie mit der Einkunftsart zusammenhängen, in deren Rahmen die Aufwendungen anfallen. Mit § 19 EStG hängen die das Arbeitsverhältnis betreffenden bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zusammen.
Das betrifft auch das sogenannte Statusfeststellungsverfahren. Es ist regelmäßig Ausfluss eines Arbeitsverhältnisses.