Der BFH hatte jüngst seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach Kosten eines Zivilprozesses gegen die Zwangsläufigkeit sprechen.
Dies hatte das BMF postwendend mit einem Nichtanwendungserlass auf den Einzelfall beschränkt.
Das FG Hamburg weicht jetzt von der aktuellen BFH-Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses in einem Fall ab, in dem es um Rückübertragungsansprüche aus ehemaligem DDR-Vermögen ging.
FG Hamburg 24.9.12, 1 K 195/11,
BFH 12.5.11, VI R 42/10, BStBl II 11, 1015
BMF 20.12.11, IV C 4 – S-2284/07/0031 :002, BStBl I 11, 1286
Entscheidung
Nach Auffassung des Gerichts kommt ein Abzug bei den Einkünften als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht in Betracht, da der Zivilprozess weder betrieblich noch beruflich veranlasst ist.
Die Kosten sind allerdings als private Aufwendungen auch keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn sie nicht zwangsläufig und notwendig sind.
Wer Ansprüche auf Rückübertragung freiwillig erwirbt, übernimmt auch nicht zwingend das Risiko, dass diese durchgesetzt werden können oder eine Klage nötig ist. Damit ist kein Zusammenhang mit dem notwendigen Lebensbedarf erkennbar.
Abweichende Sichtweise des Finanzgerichts
Mit dieser Entscheidung weicht das FG ausdrücklich von der aktuellen Sichtweise des BFH ab.
Das FG ist der Auffassung, dass bei der Frage nach der Zwangsläufigkeit nicht außer Acht bleiben kann, ob auch das den Zivilprozess auslösende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist. Andernfalls würden die Aufwendungen in höherem Maße berücksichtigt als andere Privataufwendungen.
Außerdem bestehen nach Meinung ds FG Bedenken, ob es angesichts der vielen Gestaltungen und der möglichen rechtlichen und tatsächlichen Komplexität von Zivilprozessen überhaupt praktikabel ist, dass die Verwaltung die Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses im Rahmen der Veranlagung überprüft.