Ob und inwieweit Aufwendungen für eine Reise in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Reise unternimmt. Die Gründe bilden das „auslösende Moment“, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Reisekosten zu tragen.
Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn mit der Reise auch ein allgemein-touristisches Interesse von übergeordneter Bedeutung befriedigt wird und keine einzelnen abgrenzbaren Aufwendungen durch einen ausschließlich betrieblichen (beruflichen) Anlass entstehen, so das FG München in einer aktuellen Entscheidung.
FG München 21.4.15, 2 K 488/13
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist als Geschäftsführer einer GmbH tätig. In 2011 unternahm er in Begleitung seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes eine dreiwöchige Rundreise in die USA mit Reisezielen wie New York, Niagara Falls, Boston, Denver, Yellowstone Nationalpark, Las Vegas und Los Angeles.
Die Reise, die nach den Angaben des Steuerpflichtigen (auch) sein berufliches Informationsbedürfnis über internationale Mitbewerber stillen sollte, fand während des Jahresurlaubs der Steuerpflichtigen statt, den er (auch) mit seiner Familie verbringen wollte. Die gesamten Reiseaufwendungen machte er als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Entscheidung
Das FA ließ die Kosten unter Hinweis auf § 12 EStG insgesamt unberücksichtigt. Auch das FG entschied nicht anders. Aufwendungen, die nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen beruhen, sind nicht abziehbar.
Praxishinweis
Enthält eine Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind (wie z.B. bei einem Urlaub im Anschluss an eine beruflich veranlasste Reise), so erfordert es das Nettoprinzip, den beruflich veranlassten – ggf. durch Schätzung ermittelten – Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen.
Fehlt es an Kriterien für eine Trennung privater und beruflich veranlasster Kostenteile, können die angefallenen Gesamtkosten nur in vollem Umfang entweder Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung sein.
Für die Abziehbarkeit von Reiseaufwendungen als Werbungskosten kommt es entscheidend darauf an, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls eine unbedeutende private Mitveranlassung vorliegt, die den vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten eröffnet oder ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug insgesamt ausgeschlossen ist, weil entweder eine nur unbedeutende berufliche Mitveranlassung gegeben ist oder die für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass mangels objektivierbarer Kriterien eine Trennung nicht möglich ist.