Die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes können zu außergewöhnlichen Belastungen führen, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren.
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Sachverhalt
Der Entscheidung des FG Münster lag ein nicht alltäglicher Sachverhalt zugrunde.
Die inzwischen verstorbene Steuerpflichtige nahm eine erwachsene Frau im Wege der Adoption als Kind an, erteilte ihr General- und Vorsorgevollmacht und setzte sie als Erbin ein.
Die Steuerpflichtige wurde von ihrer adoptierten Tochter mit Medikamenten „ruhig gestellt“ und in einen körperlichen Dämmerzustand versetzt, der nur dann durch weitere Medikamente unterbrochen wurde, wenn sie wichtige Termine wie Notartermine, unter anderem für die Erbeinsetzung der Adoptivtochter, wahrnehmen musste.
Nachdem die Steuerpflichtige sich befreien konnte, widerrief sie die Vollmachten und die Erbeinsetzung und zog in eine Seniorenresidenz, in der sie sich 24 Stunden am Tag durch einen privaten Sicherheitsdienst bewachen ließ, weil ihre Adoptivtochter und von dieser beauftragte Personen mehrfach versucht hatten, sie dort aufzusuchen.
Die hierfür entstandenen Kosten machte die Steuerpflichtige vergeblich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend.
Entscheidung
Das FG sah die Sache jedoch anders und entschied, dass die Aufwendungen für den privaten Sicherheitsdienst der Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG erwachsen sind.
Denn aufgrund der Behandlung durch ihre Adoptivtochter war die Steuerpflichtige einer schweren gesundheitlichen Bedrohung ausgesetzt und in ihrer persönlichen Freiheit unzumutbar eingeschränkt.
Da auch die Gefahr einer Entführung und damit einer Wiederholung der körperlichen Übergriffe bestanden hatte, war die Steuerpflichtige gezwungen, sich vor weiteren möglichen Angriffen gegen Leib und Leben zu schützen.
Da es sich bei der Seniorenresidenz nicht um eine geschlossene Anlage gehandelt habe, waren die Aufwendungen für den Sicherheitsdienst nach Auffassung des FG auch den Umständen nach notwendig und angemessen.
Im Streitfall sprach auch die Höhe der Aufwendungen für den Sicherheitsdienst von rund 210.000 EUR nicht gegen deren Angemessenheit. Denn es handelte sich um eine 24-Stunden-Bewachung, die durch mehrere Personen gewährleistet wurde.
Fundstelle
FG Münster 11.12.17, 13 K 1045/15 E