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Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz im Fall einer nur geringfügigen betrieblichen oder beruflichen Nutzung bereits dann steuerlich nicht abzugsfähig, wenn der Raum vereinzelt privat genutzt wird.

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Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erzielte gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage. Im Streitfall ging es um die Frage, ob Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, das in geringem Umfang zur Verwaltung der Fotovoltaikanlage genutzt wurde, als Betriebsausgaben abziehbar sind.

Das FG Rheinland-Pfalz hat dies verneint und darauf verwiesen, dass zwar nicht die „Erforderlichkeit“, aber der Umfang der Privatnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu prüfen ist. Denn Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch – in mehr als nur untergeordnetem Umfang – zu privaten Zwecken genutzt werde, sind insgesamt nicht abziehbar und auch nicht aufteilbar. Bei nur geringfügiger betrieblicher Nutzung schließt jedoch bereits eine nur vereinzelte private Nutzung den Betriebsausgabenabzug aus.

Entscheidung

Im Streitfall kam das FG zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer allenfalls wenige Stunden pro Jahr für betriebliche Zwecke und im Übrigen entweder privat oder gar nicht genutzt habe. Obwohl der Anteil der Privatnutzung nicht feststellbar war, stand er gleichwohl einem Betriebsausgabenabzug entgegen, da er aufgrund der nur geringfügigen betrieblichen Nutzung im Verhältnis zur Gesamtnutzung nicht von untergeordneter Bedeutung war.

Praxishinweis

Das FG ließ offen, wo die Grenze zwischen einer nur untergeordneten und einer erheblichen privaten Mitnutzung liegt, da es nach seiner Auffassung keine allgemeingültige, sondern eine am Umfang der betrieblichen/beruflichen Nutzung orientierte Wesentlichkeitsgrenze gebe.

Fundstelle
FG Rheinland-Pfalz 25.1.18, 6 K 2234/17