Kosten für ein Masterstudium (LLM) in den USA, die als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anzusetzen sind, sind um Leistungen aus einem Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes e. V. zu kürzen. |
Sachverhalt
Streitig war, ob in den Streitjahren 2013 und 2014 als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemachte Kosten für einen Studienaufenthalt in den USA um erhaltene Stipendienleistungen zu kürzen waren.
Entscheidung
Die Steuerpflichtige konnte die Kosten für das Masterstudium dem Grunde nach als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ansetzen, da sie nach Abschluss der juristischen Ausbildung der Steuerpflichtigen durch die Zweite Juristische Staatsprüfung angefallen waren.
Jedoch waren die als Werbungskosten abzugsfähigen Kosten um erhaltene Stipendiumsleistungen zu kürzen, da die Steuerpflichtige insoweit wirtschaftlich nicht belastet war. Dies gilt auch für Stipendienraten, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind und aus einem Grundbetrag für allgemeine Lebenshaltungskosten und einem länderspezifischen Auslandszuschlag für auslandsbedingte Mehrkosten bestehen.
Eines Rückgriffs auf die Regelung des § 3c Abs. 1 EStG für die Kürzung des Werbungskostenabzugs bedarf es nach Auffassung des FG nicht, soweit dem Steuerpflichtigen wegen der Kosten seines Studiums bereits kein Aufwand entstanden ist.
Fundstelle
FG München 16.6.20, 5 K 1936/19, Rev. BFH VI R 34/20