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Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) kann für Schulessen der Kinder nicht gewährt werden.
Die Aufwendungen für die Verpflegung von Kindern sind bereits durch den Kinderfreibetrag abgegolten. Außerdem ist die Verpflegung der Kinder in der Schule funktional nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzuordnen.
FG Sachsen 7.1.16, 6 K 1546/13

Sachverhalt

Streitig war die Berücksichtigung von Verpflegungsaufwendungen für die Kinder des Steuerpflichtigen. Dieser begehrte den Abzug von Entgelten für ihre Schulverpflegung als haushaltsnahe Dienstleistung.
Die Dienstleistung sei haushaltsnah, denn nach der Rechtsprechung des BFH gelte insofern ein funktionaler Nähebegriff und funktional gehöre das Mittagsessen zum Bereich des klägerischen Haushalts. Außerdem betrage die Entfernung zwischen der Wohnung und der Schule der Kinder lediglich 628 ­Meter.

Entscheidung

Sowohl das FA als auch im nachfolgenden Klageverfahren das FG lehnten die Berücksichtigung der Aufwendungen nach § 35a EStG ab.
Zum einen sind Kosten für die Verpflegung der Kinder durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten. Zum anderen handelt es sich bei der Schulverköstigung nicht um eine Leistung, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt erbracht wird, so die Begründung des Gerichts.