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Aufwendungen für eine Fahrerlaubnis gehören im Grundsatz zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung.
Dies gilt nach Auffassung des FG Niedersachsen jedoch dann nicht, wenn die Fahrerlaubnis aus-schließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden soll. In diesem Fall liegen Betriebsausgaben vor.
FG Niedersachsen 6.6.12, 4 K 249/11, Revision unter IV R 14/12,
BFH 15.2.05, VI B 188/04, BFH/NV 05, 890; 26.3.93, III R 9/92, BStBl II 93, 749; 26.6.68, I 214/65, BStBl. II 68, 773
FG Baden-Württemberg 29.8.06, 14 K 46/06, EFG 07, 179; 24.4.91, 12 K 244/87, EFG 91, 661
FG Münster 25.2.98, 7 K 5197/96


Dies gilt auch dann, wenn ein Landwirt die Kosten für den Führerschein Klasse T für seinen Sohn übernimmt, obwohl der Sohn gar nicht im Betrieb des Vaters angestellt ist. Regelmäßig mitarbeiten muss er aber schon – es reicht aber die unentgeltliche Hilfe im Rahmen der familiären Verpflichtungen.
Zwar schließt die Fahrerlaubnis der Klasse T auch Kleinkrafträder mit ein, sodass der Sohn sie auch für private Zwecke hätte nutzen können. Doch rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass insbesondere männliche und im ländlichen Raum wohnende Jugendliche in aller Regel frühestmöglich die Fahrerlaubnis der Klasse B erwerben, sodass die Klasse T für private Zweck nicht benötigt wird.
Steuer-Tipp:
Unter diesem Aspekt, dass eine Fahrerlaubnis ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird, erkennt der BFH sogar die Aufwendungen für den Erwerb einer allgemein nutzbaren Fahrerlaubnis durch den als Arbeitnehmer angestellten Ehepartner als Betriebsausgaben an, wenn dem Ehepaar nur ein nach Bauart und Ausstattung nicht privat nutzbarer Werkstattwagen zur Verfügung steht. Zudem gelten Führerscheinkosten bei schwer geh- und stehbehinderten Personen als außergewöhnliche Belastung. Das trifft auch auf den Erwerb durch einen Angehörigen zu, wenn dieser den Behinderten chauffieren soll. Mehrere FG bejahen den Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn der Führerschein notwendige Voraussetzung für die Berufsausübung ist. Das betrifft etwa Taxi-, Lkw- und Busfahrer, hier ist die private Mitbenutzung in der Regel von untergeordneter Bedeutung.
Kosten für den Erwerb des Pkw-Führerscheins sind hingegen grundsätzlich nicht schon deshalb Erwerbsaufwendungen, weil der Berufstätige für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- oder Arbeitsstätte auf den Pkw angewiesen ist.