Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind nach Auffassung des FG Köln auch nach der ab 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Berücksichtigung von Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren als außergewöhnliche Belastungen im Streitjahr 2014.
Das FA lehnte den steuermindernden Abzug unter Hinweis auf die ab 2013 geltende gesetzliche Neuregelung ab.
FG Köln 13.1.16, 14 K 1861/15
Gemäß der Neuregelung sei die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen. Daraufhin machte die Steuerpflichtige nach erfolglosem Einspruchsverfahren im Klageverfahren die Kosten erneut geltend.
Entscheidung
Das FG Köln hat jetzt überraschend klargestellt, dass die neue Vorschrift bei Scheidungskosten nicht greift. Bei Scheidungskosten handele es sich weder um einen Rechtsstreit noch um Prozesskosten.
Das FG hat die Kosten der Ehescheidung vielmehr auf die Grundvoraussetzungen für den Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 Abs. 1 S. 1 EStG hin untersucht.
Das FG entschied, dass bei Ehescheidungen im Regelfall davon ausgegangen werden muss, dass sich die Ehepartner nur scheiden lassen, wenn die Ehe so zerrüttet ist, dass ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich ist.
Anders ausgedrückt, die Eheleute können sich dem Scheidungsbegehren aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen. Deshalb ist die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen. Die Scheidungskosten sind somit als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Beachten Sie
Das Finanzamt hat Revision einlegt. Das beim BFH anhängige Verfahren trägt das Aktenzeichen VI R 9/16.
Steuertipp
Betroffene Steuerpflichtige sollten Scheidungskosten in der Steuererklärung 2015 als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Lehnt das Finanzamt eine Berücksichtigung ab, ist mit Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Einspruch einzulegen (VI R 9/16).