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Nach ständiger BFH-Rechtsprechung handelt es sich beim entgeltlichen Erwerb einer Konzession für den Personen- oder Güterverkehr um einen wirtschaftlichen Vorteil und somit um ein aktivierungspflichtiges immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut.
Als wesentlicher Grund für die Nichtabnutzbarkeit wurde bisher angeführt, dass der Konzessionsinhaber für die Zeit des Bestehens des Betriebs regelmäßig mit einer Verlängerung oder Erneuerung der Genehmigung rechnen konnte.
Die Finanzverwaltung hatte sich dieser Rechtsauffassung bisher angeschlossen. Die OFD?Nordrhein-Westfalen weist nunmehr daraufhin, dass durch die Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes sich diese Rechtsauffassung nicht mehr halten lässt.
OFD Nordrhein-Westfalen 16.1.14, Kurzinfo ESt 4/2014
BFH 10.8.89, BStBl II 90, 15; 4.12.91, BStBl II 92, 38;
BMF 20.11.86, BStBl I 86, 532 Tz. III; 12.3.96, BStBl I 96, 372

Automatische Verlängerung der Genehmigungen gibt es nicht mehr

Durch die Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes hat spätestens ab dem 1. Januar 2013 im gesamten Bundesgebiet hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen für Personenbeförderungsleistungen ein europaweiter Ausschreibungswettbewerb zu erfolgen.
Nach Änderung des Vergabeverfahrens können Verkehrsunternehmen jetzt nicht mehr davon ausgehen, dass eine einmal erteilte Personenverkehrsgenehmigung nach deren Ablauf regelmäßig verlängert wird.

Die Rechtsfolge hieraus

Die fehlende Aussicht auf eine Verlängerung führt dazu, dass sich der mit dem Erwerb verbundene wirtschaftliche Vorteil durch Zeitablauf abnutzt. Dementsprechend ist nach Verwaltungsauffassung für eine entgeltlich erworbene Personenbeförderungsgenehmigung eine AfA nach § 7 Abs. 1 EStG vorzunehmen, wenn diese Konzession im Rahmen eines europaweiten Ausschreibungswettbewerbs vergeben wurde.

Praxishinweis

Maßgebliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist die jeweilige Geltungsdauer der Konzession.