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Bisher war der Handel mit Waren im Internet einfach: auf der Plattform eines Marktplatzbetreibers registrieren, Altes und Neues verkaufen. Oft gingen die Umsätze auch am steuerlichen Berater und dem Fiskus vorbei. Doch mit der Verschärfung der Aufzeichnungspflichten bei den Marktplatzbetreibern sind Fragen von Mandanten vorprogrammiert.

Mit BMF-Schreiben vom 28.1.2019 hat die Finanzverwaltung ihre Anforderungen an die Betreiber von Marktplätzen im Internet festgelegt. Es ist zu erwarten, dass diese bei den registrierten Nutzern und Interessenten zumindest nachfragen werden und ggf. Verkäufer-Konten sperren. Denn ein Verstoß gegen die Regeln führt zu einer Haftung des Betreibers selber.

Ein Marktplatzbetreiber muss die folgenden Daten aufzeichnen und zehn Jahre aufbewahren (§ 22f UStG):

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,
  • die Steuernummer des liefernden Unternehmers,
  • USt-IdNr. (soweit vorhanden),
  • Gültigkeit der neu erteilten Bescheinigung „USt 1 TI“ über die steuerliche Erfassung des Unternehmers und
  • Ort (vollständige Anschrift), Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.

Die Marktplatzbetreiber werden somit von den Verkäufern die Bescheinigung über die steuerliche Erfassung nach § 22f Abs. 1 S. 2 UStG anfordern. Diese wird vom zuständigen Finanzamt auf Antrag erteilt (Vordruckmuster USt 1 TI). Dabei kann der Antrag auch schriftlich per Post oder E-Mail gesendet/übermittelt werden. Die Bescheinigung ist längstens bis zum 31.12.2021 befristet. Den Antrag können auch Kleinunternehmer stellen.

Beachten Sie | Bis zum 15.4.2019 beanstandet es die Verwaltung nicht, wenn dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes anstelle der Bescheinigung USt 1 TI der bis zum 28.2.2019 gestellte Antrag auf Erteilung der Bescheinigung vorliegt.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung befreit die Vorlage einer gültigen Bescheinigung den Betreiber der Plattform von der Haftung. Da bei Fehlen einer (gültigen) Bescheinigung der Marktplatzbetreiber für die Umsatzsteuer haftet, wird dieser eine solche standardmäßig verlangen.

Ebenfalls der Haftung setzt sich ein Marktplatzbetreiber aus, wenn er weiß, dass der liefernde Unternehmer (sein Kunde) seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Auch hier werden sich möglicherweise Nachfragen bei Verkäufern ergeben.

Nicht Gegenstand des aktuellen BMF-Schreibens ist die Frage der Abgrenzung der Privatperson (ohne steuerliche Pflichten) vom Unternehmer (für die Umsatzsteuer) bzw. dem gewerblich tätigen Verkäufer für die Einkommen- und Gewerbesteuer. Hier wird der steuerliche Berater im Einzelfall prüfen müssen, ob der Mandant nur einmalig etwas aus dem Privatvermögen im Internet verkauft hat. Hier kommt ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) in Betracht. Aufgrund der Kürze der Sperrfrist (ein Jahr) und der Freigrenze von 600 EUR (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG) werden solche Fälle nur ausnahmsweise zu prüfen sein. Zu denken ist hierbei beispielsweise an besonders wertvolle Wirtschaftsgüter, z. B. Kfz.

Bei der Frage der Umsatzsteuerpflicht wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob der Mandant mit seinen Verkäufen im Internet eine unternehmerische Tätigkeit ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG). Gleiches gilt für die Gewerbetätigkeit bei den Ertragsteuern. Auch hier kommt es auf eine gewisse Nachhaltigkeit an.

Fundstellen
* BMF 28.1.19, koordinierter Ländererlass, III C 5 – S-7420/19/ 10002 :002
* BMF 21.2.19, III C 5 – S-7420/19/10002 :002/2019/0134756 (Nichtbeanstandungsregelung)