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Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die lediglich darauf gerichtet ist, die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts in Zeiträumen nach Ablauf des Bilanzstichtags zu ermöglichen, ist in den bis dahin abgeschlossenen Rechnungsperioden wirtschaftlich noch nicht verursacht.
In soweit entfällt die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten.
Bei der Bewertung von Rückstellungen sind künftige Vorteile nur dann wertmindernd zu berücksichtigen, wenn zwischen ihnen und der zu erfüllenden Verpflichtung ein sachlicher Zusammenhang besteht.
BFH 17.10.13, IV R 7/11, BFH 6.2.13, I R 8/12; 31.1.13, GrS 1/10, BStBl II 13
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Zum Hintergrund

Aufwendungen (z.B. Miete, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:
Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums sind die Aufwendungen aber nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn das häusliche Arbeitszimmer nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.
Lediglich eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich.

Das Ausgangsverfahren

Ein Steuerpflichtiger bewohnte ein Einfamilienhaus, in dem sich ein häusliches Arbeitszimmer befand. Von seinem Arbeitszimmer aus verwaltete er seine zwei vermieteten Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte er bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt ließ die Kosten jedoch nicht zum Abzug zu, da keine ausschließliche berufliche/betriebliche Nutzung vorlag.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts Niedersachsen nutzte der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer nachweislich zu 60 Prozent zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Demzufolge sind, so das Finanzgericht, auch 60 Prozent des Aufwands als Werbungskosten abzugsfähig.

Hinweis

Das Finanzgericht wendet die neue Rechtsprechung des Großen
Senats des Bundesfinanzhofs, wonach für gemischte Aufwendungen kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot mehr besteht, somit auch auf das häusliche Arbeitszimmer an.
Der 9. Senat des Bundesfinanzhofs hat die Ansicht des Finanzgerichts nunmehr geteilt. Nach dem Wegfall des Aufteilungs- und Abzugsverbots fehlt es für die Einschränkung auf (nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte Räume an systematischen Gründen.
Diese gemischten Aufwendungen sind somit grundsätzlich in abziehbare und nicht abziehbare Teile aufzuteilen.

Ausblick

Endgültig entschieden ist diese Streitfrage indes noch nicht. Das letzte Wort hat nun der Große Senat des Bundesfinanzhofs, der aus elf Mitgliedern besteht und eine für den vorlegenden Senat verbindliche Entscheidung trifft.
Wie der Große Senat entscheiden wird, lässt sich nur schwer vorhersagen. Aus dem aktuellen Vorlagebeschluss des 9. Senats geht zumindest hervor, dass andere Senate im Bundesfinanzhof eine andere Ansicht vertreten.
Bis zu einer endgültigen Entscheidung sollten Steuerpflichtige in geeigneten Fällen Einspruch einlegen und den Fall somit offenhalten.