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Für eine allgemeine Leistungsklage einer Organgesellschaft, mit der das FA verurteilt werden soll, eine von ihm im Besteuerungsverfahren des Organträgers gemachte Mitteilung an die zur Festsetzung der Gewerbesteuer zuständige Gemeinde inhaltlich zu korrigieren, fehlt die Klagebefugnis.
BFH 25.11.15, I R 85/13

Hintergrund

Die Finanzbehörden teilen gem. § 184 Abs. 3 AO den Inhalt des Gewerbesteuermessbescheids den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, wurde in der Vergangenheit als Organgesellschaft behandelt.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für einen vermeintlichen Organträger versandte das Finanzamt „Mitteilungen“ an die zuständige Gemeinde. Inhalt dieser „Mitteilungen“ war, dass der Organträger auf dem Gemeindegebiet eine Betriebsstätte unterhalten haben sollte.
In der Folge wies die Stadt A die Klägerin darauf hin, dass nach § 73 AO eine Organgesellschaft für solche Steuern des Organträgers hafte, für welche die Organschaft steuerlich von Bedeutung war. Eine solche Haftungsinanspruchnahme – in Höhe von mehreren hunderttausend EUR – sei beabsichtigt.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass auf der Grundlage neuerer Rechtsprechung ein Organschaftsverhältnis mangels organisatorischer und finanzieller Eingliederung zu verneinen sei. Sie beantragte daher beim Finanzamt, die Stadt A darüber zu informieren, dass die Voraussetzungen einer Organschaft nicht gegeben, zumindest aber zweifelhaft seien.
Das FA lehnte diesen Antrag ab. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage wandte sich die Klägerin gegen die o. g. „Mitteilungen“. Sie machte geltend, dass das Finanzamt verpflichtet sei, den bei der Stadt A erweckten unzutreffenden Eindruck, es habe ein Organschaftsverhältnis bestanden, zu korrigieren.

Entscheidung

Der BFH wies die Revision mit der Begründung zurück, es fehle an der Klagebefugnis. Die Rechtswidrigkeit oder Fehlerhaftigkeit einer Maßnahme der Verwaltung könne nicht generell, sondern nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden.
Dies setze die Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung eigene subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers verletzte. Eine solche Möglichkeit fehle hier. Die Mitteilung des Finanzamts im Gewerbesteuerverfahren der Organträgerin berühre keine subjektiven Rechte der Organgesellschaft.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 184 Abs. 3 AO. Diese Vorschrift betreffe nicht das Besteuerungsverhältnis der Klägerin und habe auch keinen drittschützenden Charakter.
Vielmehr resultiere § 184 Abs. 3 AO aus der Notwendigkeit zur Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und den staatlichen Behörden. Gegen einen auf § 73 AO gestützten Haftungsbescheid der Gemeinde könne die Klägerin durch Klage zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten vorgehen.

Erläuterungen

Gemäß § 40 Abs. 1 FGO kann durch Klage u. a. die Verurteilung zu einer anderen Leistung begehrt werden (sog. allgemeine Leistungsklage).
Eine solche Klage ist nach § 40 Abs. 2 FGO im Regelfall nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies traf hier nicht zu.
Die Organgesellschaft muss vielmehr – ggf. verwaltungsgerichtlich – gegen einen etwaigen Haftungsbescheid vorgehen. In diesem Verfahren kann sie neben Einwendungen zum Vorliegen einer Organschaft insbesondere auch Einwendungen gegen die Höhe der Steuerschuld vorbringen.
Die allgemeine Leistungsklage einer (vermeintlichen) Organgesellschaft, mit der das Finanzamt verurteilt werden soll, eine von ihm im Besteuerungsverfahren des (vermeintlichen) Organträgers gemachte Mitteilung an die zur Festsetzung der Gewerbesteuer zuständige Gemeinde inhaltlich zu korrigieren, ist dagegen unzulässig.
Der BFH folgte damit nicht der Literaturauffassung, wonach sich ein Anspruch auf Berichtigung einer als fehlerhaft erachteten Mitteilung aus ­einer analogen Anwendung des § 184 Abs. 3 AO ergebe z. B. Klomp, Die Unternehmensbesteuerung 2013, 617.

Praxishinweis

Das Steuergeheimnis der Klägerin wird übrigens durch eine Mitteilung nach § 184 Abs. 3 AO nicht verletzt.
Nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 AO ist die Mitteilung ausdrücklich erlaubt und dient der Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Festsetzung der Gewerbesteuer.