Am 6.8.2014 wurde das (umstrittene) „Lebensversicherungsreformgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Regierung will damit insbesondere die Versicherungsbranche vor den Folgen der anhaltenden Niedrigzinsphase schützen.
Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz) vom 1.8.2014, BGBl I 2014, 1330; Bundesrat, „Plenum Kompakt“ zur Sitzung vom 11.7.2014
Reform der Lebensversicherungen in Kürze:
Die Ausschüttung von Bewertungsreserven an die ausscheidenden Versicherten wird begrenzt, soweit dies zur Sicherung der den Bestandskunden zugesagten Garantien erforderlich ist.
Der Garantiezins für Neuverträge wird ab 2015 von derzeit 1,75 Prozent auf 1,25 Prozent gesenkt.
Grundsatz
Wegen einer gesetzlichen Änderung müssen ab dem 1.1.2015 neben Banken u.a. auch Kapitalgesellschaften im Zuge einer Ausschüttung die Kirchensteuerpflicht der Empfänger der Kapitalerträge ermitteln und die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer automatisch einbehalten. Um zu ermitteln, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht, hat der Abzugsverpflichtete beim BZSt das Kirchensteuerabzugsmerkmal abzufragen.
Ausnahmen für Kapitalgesellschaften
Die geforderte Registrierung und Abfrage beim BZSt kann bei Kapitalgesellschaften in folgenden Ausnahmefällen vorerst unterbleiben.
1. Ausnahme: Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.
Beachten Sie: Sobald dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört, gilt diese Erleichterung nicht.
2. Ausnahme: Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können. Steht zum Zeitpunkt der Regelabfrage (jeweils vom 1.9. bis 31.10.) mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung erfolgt, weil diese z.B. vertraglich oder durch einen Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wurde, muss keine Registrierung und keine Abfrage erfolgen.
3. Ausnahme: Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen. In Einzelfällen kann eine Ausschüttung beispielsweise infolge der aktuellen Ertragslage oder wegen Verlustvorträgen sehr unwahrscheinlich sein. In diesem Fall können Registrierung und Abfrage ebenfalls zunächst unterbleiben.
Beachten Sie
Jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete muss dennoch in der Lage sein, auch im Fall einer ungeplanten steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage unterjährig nachzuholen (Anlassabfrage). Um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden, wird von allen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zur Anlassabfrage beim BZSt benötigt.