Eine Aufteilung der Berufsunfähigkeitsversicherung in einen privat und beruflich bzw. betrieblich veranlassten Anteil kommt nicht in Betracht, da es nicht um eine Aufteilung oder Zuordnung beruflich und privat bedingter Risiken geht.
Unfall-, Haftpflicht- oder Diebstahlrisiken beziehen sich einheitlich auf den Privatbereich zur Sicherung des Lebensunterhalts und zum Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle.
Ein Maßstab zur Aufteilung der Aufwendungen in berufliche und private Anteile ist nicht vorhanden, vielmehr ist die Versicherung insgesamt dem privaten Lebensbereich zuzuordnen.
BFH 15.10.13, VI B 20/13
Hintergrund
Nach langjähriger BFH-Rechtsprechung erlosch der Kindergeldanspruch für ein Kind über 18 grundsätzlich mit dessen Eheschließung. Diese Rechtsauffassung beruhte auf der Annahme, dass Kindergeld oder -freibetrag eine typische Unterhaltssituation voraussetzt, die mit der Heirat wegen der vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten regelmäßig entfällt.
Hiernach blieb der Kindergeldanspruch nur in einem Mangelfall erhalten, wenn etwa in einer Studentenehe die Einkünfte des Gatten für den vollständigen Unterhalt nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte.
Das ungeschriebene Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation hatte der BFH bereits 2010 aufgegeben. Hiernach ist ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet, auch für die Monate zu berücksichtigen, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.
Bei den kindergeldschädlichen Einkünften und Bezügen waren daher dessen Einkünfte bis 2011 einzubeziehen.
Gesetzesänderung
Seit der Gesetzesänderung hängt der Kindergeldanspruch ab 2012 nicht mehr von den Einkünften und Bezügen des volljährigen Kindes ab. Damit wurde der Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen. Der BFH hat insofern gegen die in der Dienstanweisung des BZSt für die Familienkassen niedergelegte Verwaltungsauffassung entschieden.
Sind die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Nachwuchses erfüllt, können Eltern seit 2012 das Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Sprössling mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist.
Wichtig
Als Fazit bleibt also, dass die Heirat eines Kindes dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließt, weil es seitdem auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge nicht mehr ankommt. Der Ehepartner darf also auch üppige Einkünfte erzielen.
Das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation der Eltern ist vollständig entfallen und somit auch für die Fallgruppe der nicht vollzeitbeschäftigten Kinder. Alles andere würde laut BFH dem mit der Abschaffung der Grenzbetragsregelung verfolgten Gesetzeszweck widersprechen, nämlich der Entlastung vom Erklärungsaufwand und von der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Kinder über 18 Jahre.
Begründung
Der BFH äußert verfassungsrechtliche Bedenken, wenn Eltern verheirateter Kinder gegenüber den Eltern benachteiligt würden, die ihrem Nachwuchs ebenfalls nicht zum Unterhalt verpflichtet sind.
Die Versagung der Berücksichtigung verheirateter Kinder wäre auch dann nicht zu rechtfertigen, wenn sie die nach Verwaltungsauffassung insoweit weiter geltende Einkünfte- und Bezüge-Grenze nicht aufgrund der Unterhaltsleistungen seines Ehegatten, sondern allein aufgrund eigener Einkünfte überschreitet.
Denn die Entlastung der Eltern beruht dann nicht auf der Heirat und den dadurch erreichten Unterhaltsansprüchen des Sprösslings, sondern lediglich auf seinen Einkünften, die nach der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geschaffenen Gesetzeslage ab 2012 nicht mehr zu berücksichtigen sind.