In Steuer-Tipps für ALLE

Nach § 62 Abs. 2 EStG hat ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer – abhängig von der Art seines Aufenthaltsstatus – teilweise keinen Anspruch auf Kindergeld, teilweise ohne weitere Voraussetzungen und teilweise nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld.
Das FG Niedersachsen hält diese Regelung jedoch für verfassungswidrig und hat daher mehrfach das BVerfG angerufen.
FG Niedersachsen 19.8.13, 7 K 9/10, FG Niedersachsen 19.8.13, 7 K 111/13, 7 K 112/13, 7 K 113/13; 21.8.13, 7 K 114/13, 7 K 116/13

Nach Auffassung des FG verstößt § 62 Abs. 2 EStG gegen das für alle Menschen geltende Gleichbehandlungsgebot des „Artikel 3 Abs. 1 GG, da die vom Gesetzgeber gewählten Differenzierungskriterien des § 62 Abs. 2 EStG einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten.
Stellt man die gesetzlichen Differenzierungen des § 62 Abs. 2 EStG dem Zweck des Kindergeldes, nämlich der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes und der Förderung der Familie, gegenüber, ergibt sich nach Auffassung des FG kein zulässiger Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung im Sinne des „Artikel 3 Abs. 1 GG.
Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass im Inland lebende ausländische Familien vom Bezug des Kindergeldes ausgeschlossen sind, wenn sie nicht den nach dem EStG erforderlichen „richtigen“ Aufenthaltsstatus haben oder die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen.
Dies gilt auch, wenn ihre Kinder hier geboren sind und hier aufwachsen, die Familie bereits mehrere Jahre tatsächlich im Inland lebt und ihren Lebensunterhalt durch lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ganz oder teilweise sichert.

Steuertipp

Wer durch § 62 Abs. 2 EStG vom Kindergeldbezug ausgeschlossen wird, sollte ablehnende Bescheide durch Einspruchseinlegung unter Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des FG Niedersachsen offenhalten bzw. ­seinen Kindergeldanspruch unter Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse geltend machen. Es besteht ein Anspruch auf Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO.