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Einkünfte und Bezüge eines in der Ausbildung stehenden Kindes sind für den Kalendermonat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, nur insoweit anzusetzen, als diese auf die Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze entfallen, so der BFH.
BFH 10.4.14, VI R 64/13

Erläuterungen

Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2011 maßgebenden Fassung wird ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 8.004 EUR im Kalenderjahr hat.
Liegen die Voraussetzungen für die Kindergeldberücksichtigung nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen (§ 32 Abs. 4 Satz 6 EStG a.F.).
Der BFH hat nun entschieden, dass Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung stehenden Kindes für den Kalendermonat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet, nur insoweit anzusetzen sind, als sie auf die Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze entfallen.
Im Streitfall hatte das Kind am 8.7. das 25. Lebensjahr vollendet, sodass die auf den Monat Juli entfallenden Einkünfte und Bezüge nicht in vollem Umfang, sondern nur zu 7/30 zu berücksichtigen waren.
Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut in
§ 32 Abs. 4 Satz 6 EStG a.F., wo ausdrücklich auf „die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2“ Bezug genommen wird und im Hinblick darauf Einkünfte und Bezüge nur pro rata anzusetzen sind.
Diese Regelung ist so zu verstehen, dass nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG a.F. auch das Lebensalter zu diesen Voraussetzungen zählt.