Kindergeld wird nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Pflegekinder gewährt. Auch zwischen Geschwistern kann ein Pflegekindschaftsverhältnis (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) bestehen.
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Das ist der Fall, wenn die minderjährigen Kinder sich in einem fremden Kulturkreis neu orientieren müssen, sich in einer persönlichen Ausnahmesituation befinden und zu den im Ausland lebenden leiblichen Eltern allenfalls unregelmäßigen telefonischen Kontakt haben.
Das für ein Pflegekindschaftsverhältnis zu einem älteren Geschwisterteil erforderliche familienähnliche Band ist auch dann auf längere Dauer zu bejahen, wenn ungewiss ist, ob und wann es zu einer beabsichtigten Familienzusammenführung mit den leiblichen Eltern kommt.
Sachverhalt
Streitig war, ob dem schon länger in Deutschland lebenden, studierenden volljährigen Bruder für seine minderjährigen Geschwister Kindergeld zusteht. Alle Geschwister besitzen die syrische Staatsbürgerschaft. Die beiden Geschwister lebten 2015 gemeinsam mit dem Bruder in dessen 3-Zimmer Wohnung. Die gemeinsamen leiblichen Eltern der Geschwister leben im Libanon. Der Vater betreibt dort zur Erwirtschaftung der Lebenshaltungskosten einen Kiosk. Der Bruder wurde zum Vormund für seine beiden minderjährigen Geschwister bestellt. Den Antrag auf Gewährung von Kindergeld lehnte die Familienkasse ab. Es läge kein Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne des EStG vor.
Entscheidung
Dies sah das FG jedoch anders und gab der Klage statt. Bei Pflegekindern handelt es sich um Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist.
Dabei dürfen die Kinder nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt des Antragstellers aufgenommen sein. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern darf nicht mehr bestehen. Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann grundsätzlich auch zwischen Geschwistern bestehen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
Denn der Antragsteller hat seine beiden Geschwister in seinen Haushalt aufgenommen. Sie werden seit diesem Zeitpunkt von ihm versorgt. Die aufgenommenen Geschwister sind mit dem Antragsteller auch durch ein familienähnliches Band verbunden.
Fundstelle
FG Niedersachsen 28.9.16, 3 K 142/16, rkr.