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Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch, wenn das Kind berufsbegleitend eine Ausbildung zum IHK-Fachwirt absolviert. Das Kind kann dann auch Vollzeit berufstätig sein, so ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz.

Fundstelle
FG Rheinland-Pfalz 28.6.17, 5 K 2388/15

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Der Anspruch auf Kindergeld erlischt beim volljährigen Kind unter anderem dann, wenn es erstmalig eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und mehr als 20 Stunden die Woche regelmäßig arbeitet. Solange die Berufsausbildung oder ein Erststudium nicht abgeschlossen ist, ist die Wochenarbeitszeit irrelevant.

Sachverhalt

Vor dem FG Rheinland-Pfalz hatte eine Mutter geklagt. Ihre volljährige Tochter hatte den Ausbildungsberuf Immobilienkauffrau erfolgreich abgeschlossen und war sofort mit einem befristeten Arbeitsvertrag, aber Vollzeit, übernommen worden. Die Kindergeldkasse strich daraufhin sofort das Kindergeld für die Mutter. Denn, so argumentierte die Behörde, mit der Berufsausbildung habe die Tochter erstmalig eine Berufsausbildung abgeschlossen.

Da sie jetzt mehr als 20 Stunden die Woche arbeitete, seien die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergelds nicht mehr gegeben. Die Mutter argumentierte dagegen, ihre Tochter habe von vornherein den Abschluss als geprüfte Immobilienfachwirtin angestrebt. Voraussetzung für diese berufsbegleitende Weiterbildung der IHK sei jedoch die bestandene Abschlussprüfung als Immobilienkauffrau. Somit sei die Berufsausbildung integrativer Bestandteil der einheitlichen Ausbildung zum geprüften Immobilienfachwirt.

Entscheidung

Das FG folgte dieser Argumentation. Denn das Gesetz meine nicht den „ersten“ berufsqualifizierenden Abschluss, auch wenn dieser objektiv die qualifizierte Berufsausübung ermöglicht. Wenn das Kind von vornherein den Fachwirt anstrebe, dieser aber den Abschluss einer Berufsausbildung voraussetzt, müssten beide als einheitliche Ausbildung mit sogenannten „mehraktigen“ Ausbildungsmaßnahmen gesehen werden. Der Anspruch auf Kindergeld bestehe so lange, bis die letzte Ausbildungsmaßnahme abgeschlossen ist. Im Falle des IHK-Fachwirt ist das regelmäßig die letzte Prüfung vor der IHK. Das FG sah weder ein monatliches Bruttogehalt von mehr als 2.000 EUR noch eine Vollzeitbeschäftigung als schädlich für den Anspruch auf Kindergeld an.

Praxishinweis

Eltern und andere Kindergeldberechtigte, denen das Kindergeld nur gestrichen wurde, weil das Kind nach Abschluss der Berufsausbildung die Ausbildung zum IHK-Fachwirt absolvierte, sollten prüfen, ob dies zu Recht erfolgte und einen evtl. Anspruch geltend machen.